Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob die Klägerin die Kosten ihres Unterbevollmächtigten erstattet verlangen kann.

Die Parteien führten einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Anmietung eines Flugzeugs. Die Klägerin und ihr Hauptbevollmächtigter sind in Berlin geschäftsansässig. Bei der Wahrnehmung des Termins vor dem OLG in Frankfurt am Main ließ sich der Hauptbevollmächtigte durch einen Unterbevollmächtigten vertreten. Der Prozess wurde durch einen widerruflich abgeschlossenen Vergleich im Verhandlungstermin endgültig beendet, nachdem der Hauptbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls geraten hatte, den Vergleich nicht zu widerrufen.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das LG auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten des Unterbevollmächtigten festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sie sich weiterhin gegen die Berücksichtigung der Kosten des Terminsvertreters.

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