Die Beschuldigte kann für die Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts im Feststellungsverfahren die Erstattung einer mittleren Gebühr nach Nr. 4302 VV in Höhe von 135,00 EUR sowie einer Postentgeltpauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also die Zahlung eines Betrages von 184,45 EUR aus der Landeskasse verlangen. Weitere Gebühren sind nicht erstattungsfähig.
a) Der Anspruch der Beschuldigten auf Ersatz ihrer im Feststellungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus der Kostenentscheidung des AG vom 4.7.2013.
Zwar ist bei einer vor Anklageerhebung gem. § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Verfahrenseinstellung eine Entschädigung wegen der Kosten eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der StPO nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Kosten, die für eine Verteidigung gegen den im Ermittlungsverfahren bestehenden Tatverdacht entstanden sind, sondern ausschließlich um die im Feststellungsverfahren nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (in analoger Anwendung) angefallenen Kosten des Rechtsanwalts, der zum Zweck der nachträglichen Überprüfung einer bereits erledigten Ermittlungsmaßnahme tätig geworden ist. Die aufgrund dieser Tätigkeit ergangene gesonderte gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme stellt eine Verfahrensbeendigung i.S.v. § 464 Abs. 1 StPO dar und ist daher – wie geschehen – gem. § 473a StPO mit einer eigenen Kostenentscheidung zu versehen.
b) Dem sich aus der Kostenentscheidung ergebenden Auslagenerstattungsanspruch der Beschuldigten steht nicht entgegen, dass der im Feststellungsverfahren tätig gewordene Rechtsanwalt auch ihre Verteidigung im Ermittlungsverfahren übernommen hatte, das anschließend gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
Es liegt auf der Hand, dass eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, bei der ohne vorherige Rücknahme der öffentlichen Klage i.S.d. § 467a Abs. 1 StPO eine Auslagenerstattung nach der StPO ausgeschlossen ist, nicht dazu führen kann, dass einem ehemals Beschuldigten die Erstattung seiner im Feststellungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trotz einer die Staatskasse insoweit belastenden Auslagenentscheidung verwehrt bleibt. Ein solches Ergebnis würde die mit der Einführung des § 473a StPO bezweckte Entschädigungsregelung bei gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme aushebeln. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte durch diese Norm der unbefriedigende Zustand beseitigt werden, dass der von einer rechtswidrigen Maßnahme Betroffene keine Erstattung seiner durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen Auslagen – etwa des ihm von seinem Anwalt in Rechnung gestellten Honorars – erhält (vgl. BR-Drucks 178/09, S. 64). Da es sich bei einem Feststellungsverfahren um ein selbstständiges, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiges strafprozessuales Nebenverfahren handelt, das allein dazu dient, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe durch eine Ermittlungsmaßnahme dem fortbestehenden Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse des Betroffenen zu genügen (BVerfG NJW 2010, 360), muss der aus der Kostenentscheidung im Feststellungsverfahren folgende Auslagenerstattungsanspruch für den Beschuldigten auch dann durchsetzbar bleiben, wenn das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wird oder nach Anklageerhebung eine Verurteilung mit der dann gesetzlich vorgesehenen Kostentragungspflicht erfolgt.
Im Übrigen wäre es nicht nachvollziehbar, wenn man die Erstattungsfähigkeit einer Tätigkeit des Rechtsanwalts bejahte, solange dieser nur für das Feststellungsverfahren beauftragt wurde, sie aber verneinte, sobald der Rechtsanwalt – wie hier – nur der Form halber zudem noch eine Verteidigungsanzeige für das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zu den Akten gereicht hat.
c) Der Beschuldigten ist allerdings lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV aus der Landeskasse zu erstatten. Auf die Erstattung einer Grundgebühr (Nr. 4100 VV) und einer Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV) hat sie hingegen keinen Anspruch.
aa) Das Einreichen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, um die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme überprüfen bzw. deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, stellt eine anwaltliche Einzeltätigkeit dar, wie sie in Teil 4 Abschnitt 3 VV näher geregelt ist. Sie ist, da es hierbei um die "Anfertigung eines (anderen) Antrags" geht, mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV zu vergüten.
Die Anwendbarkeit dieser Gebührenvorschrift auf die Tätigkeit im Feststellungsverfahren nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog folgt aus der Eigenständigkeit des Verfahrens, das rechtlich nicht in Abhängigkeit zu einem anderen Ermittlungs- oder Strafverfahren steht. Die gleichen Voraussetzungen sind auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach § 81g Abs. 5 S. 4 StPO erfüllt, die ebe...