Zugunsten des Antragstellers sind über die bereits festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von 316,18 EUR hinaus auch die dem Antragsteller infolge der Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstandenen Auslagen in Höhe von weiteren 439,88 EUR und also insgesamt 756,06 EUR festzusetzen.
Zwar hat das AG zutreffend ausgeführt, dass der vom Antragsteller und Hauptbevollmächtigten beauftragte Unterbevollmächtigte mangels – nur unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO möglicher – Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat. Dies steht jedoch einer Festsetzung der aufgrund seiner Beauftragung entstandenen Kosten zugunsten des beigeordneten Hauptbevollmächtigten nicht entgegen. Denn die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts sind gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang aus der Staatskasse zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären, (so schon BVerwG NJW 1994, 3243 u. OLG Schleswig JurBüro 1985, 247 noch zu § 126 Abs. 1 BRAGO; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 628; Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., § 46 Rn 40 ff.; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 46 RVG Rn 31 f.).
Im Streitfall ist der (auswärtige) Antragsteller und Hauptbevollmächtigte mit Beschluss des FamG ohne Einschränkungen beigeordnet worden. Wäre er selbst vor dem FamG aufgetreten, hätte er daher neben der 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 226,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer auch Reisekosten beanspruchen können, die sich ausweislich der Auskunft der Deutschen Bundesbahn auf mindestens 190,00 EUR für die Zugfahrt von Leipzig nach Recklinghausen belaufen hätten. Aufgrund der Beauftragung des ortsansässigen Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung sind aber über diese 1,2-Terminsgebühr hinaus lediglich Kosten in Höhe einer 0,65-Verfahrensgebühr von 122,85 EUR nebst Auslagenpauschale von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, also 169,99 EUR angefallen. Die Kosten, die aufgrund der Einschaltung des Unterbevollmächtigten entstanden sind, liegen mithin unter den Kosten, die bei einem persönlichen Auftreten des Antragstellers im Termin entstanden wären. Im Ergebnis sind daher dem Antragsteller und Hauptbevollmächtigten die Auslagen für den Unterbevollmächtigten von der Staatskasse zu vergüten.
Nur ein solches Verständnis der §§ 45 ff. RVG gewährleistet im Übrigen die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von vermögenden Parteien und nicht vermögenden Parteien. Denn im Rahmen der Kostenerstattung nach den §§ 104 ff. ZPO ist anerkannt, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, wenn sie die ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH FamRZ 2003, 441; JurBüro 2005, 93; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.1.2006 – 10 W 126/05).
AGS 4/2014, S. 194 - 195