Die Staatsanwaltschaft München I hatte Anklage wegen versuchter Nötigung, wegen Raubs mit gefährlicher Körperverletzung zum AG – Schöffengericht – erhoben. Diese wurde mit Beschluss des AG zur Hauptverhandlung vor dem AG – Schöffengericht – zugelassen. Zugleich bestimmte das AG Termin zur Hauptverhandlung auf Dienstag, 4.6.2013, 9.00 Uhr. Der Termin war mit dem vormaligen Verteidiger des Angeklagten abgesprochen worden.
Mit Schriftsatz vom 4.4.2013 zeigte Rechtsanwalt A unter Vorlage einer Vollmacht die Verteidigung des Angeklagten an, beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger und die Terminsverlegung, da er sich bis einschließlich 4.6.2013 in seinem seit längerem geplanten Jahresurlaub befinde. Der Antrag auf Terminsverlegung wurde abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 28.5.2013 beantragte Rechtsanwalt B, als bestellter Vertreter für Rechtsanwalt A über den Beiordnungsantrag vom 4.4.2013 zu entscheiden. Ferner beantragte er, ihn für den Hauptverhandlungstermin am 4.6.2013 als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, da Rechtsanwalt A an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 4.6.2013 verhindert sei. Das AG bestellte mit Verfügung vom 29.5.2013 dem Angeklagten Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger und "für die Verhandlung vom 4.6.2013 ferner Rechtsanwalt B als dessen Vertreter …". An der Hauptverhandlung vom 4.6.2013 nahm Rechtsanwalt B als Verteidiger des Angeklagten teil. Der Angeklagte wurde mit Urteil von diesem Tag verurteilt.
Daraufhin hat Rechtsanwalt B die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen beantragt. Er hat unter anderem die Festsetzung folgender Beträge beantragt: eine Grundgebühr Nr. 4100 VV, eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV, eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV und eine Erhöhungsgebühr Nr. 4111 VV, insgesamt einen Gesamtbetrag in Höhe von 912,81 EUR. Zur Begründung der Verfahrensgebühr hat er vorgetragen, er habe sich umfassend in das Verfahren eingearbeitet. Er habe zwei Besprechungstermine mit seinem Mandanten durchgeführt, einen zur Einarbeitung in die Sache und einen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Mit dem Mandanten sei der gesamte Akteninhalt einschließlich der Zeugenaussagen besprochen worden.
Die Rechtspflegerin des AG hat die von der Staatskasse an den Pflichtverteidiger B zu erstattende Vergütung auf 779,53 EUR festgesetzt. Hierbei hat sie abweichend von dessen Antrag die Verfahrensgebühr in Höhe von 112,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Abzug gebracht.
Hiergegen hat Rechtsanwalt B Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Einarbeitung in den Akteninhalt habe am Abend des 28.5.2013 und die mündliche Besprechung des Akteninhalts am 29.5.2013 stattgefunden. Die Verfahrensgebühr sei durch die Antragstellung auf Beiordnung und durch die Einarbeitung in die Akten angefallen. Die Antragstellung sei nach einer telefonischen Besprechung erfolgt.
Das AG hat auf die Erinnerung den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG dahingehend abgeändert, dass eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 133,28 EUR festgesetzt wird, und hat die Beschwerde zugelassen.
Daraufhin hat Bezirksrevisor des AG für die Staatskasse Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Verfahrensgebühr sei nicht angefallen. Die Erörterung des Akteninhalts sei durch die Grundgebühr abgegolten. Die Antragstellung zur Beiordnung begründe nicht das Entstehen der Verfahrensgebühr, da der Antrag als bestellter Vertreter des Pflichtverteidigers gestellt worden sei. Auch bei einem Zeugenbeistand, der vergleichbare Gebühren wie ein Pflichtverteidiger erhalte, könne der Antrag auf Beiordnung die Verfahrensgebühr nicht auslösen. Rechtsanwalt B hat hierzu ausgeführt, die mündliche Besprechung des Akteninhalts mit dem Mandanten am 29.5.2013 habe unter Inaugenscheinnahme des Videomaterials stattgefunden.
Das LG hat den Beschluss des AG aufgehoben und die Erinnerung des Pflichtverteidigers zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es die weitere Beschwerde zugelassen.
Daraufhin hat Rechtsanwalt B weitere Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Verfahrensgebühr sei angefallen, da er die Stellung des Beiordnungsantrags mit dem Mandanten besprochen habe. Zudem werde der Besprechungstermin mit dem Mandanten nicht von der Terminsgebühr umfasst. Die Terminsgebühr umfasse lediglich die Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Termins durch den Verteidiger im engeren Sinn. Letztere umfasse etwa das Durchgehen der Zeugenliste, die Vorbereitung von Beweisanträgen und das nochmalige teilweise Studium der Akten am Vortag der Sitzung. Nicht umfasst sei hiervon die Besprechung des Akteninhalts einschließlich des Vorhaltens von Zeugenaussagen mit dem Mandanten nach dem Eigenstudium der Akten. Letzteres sei von der Grundgebühr umfasst. Die zweite Besprechung mit dem Mandanten löse dagegen die Verfahrensgebühr aus. Zudem falle die Verfahrensgebühr durch die Annahme des Beiordnungsbeschlusses, da...