Leitsatz
Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.1.2016 – 1 WF 64/15
1 Aus den Gründen
Die Wertfestsetzung erfolgt auf Antrag der Beschwerdegegnervertreterin (vgl. § 33 Abs. 1 RVG) und beruht auf § 42 Abs. 1 FamGKG. Sie entspricht billigem Ermessen.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit, denn der Beschwerdeführer hat erstinstanzlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt. Hier ist grundsätzlich der Regelwert des § 48 FamGKG von 3.000,00 EUR maßgeblich, da es sich um eine Ehewohnungsssache i.S.v. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handelt (vgl. nur MüKoFamFG/Erbarth, § 200 Rn 57 ff.; siehe auch Senatsbeschl. v. 24.6.2015). Für die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren, welches nur die Beschwerde gegen die "Zurückweisung des Antrages auf Protokollberichtigung" zum Gegenstand hatte, ist nicht auf den Hauptsachewert abzustellen, sondern mit Blick auf § 42 Abs. 1 FamGKG nur auf einen Bruchteil dieses Wertes. Da in Fällen der Beschlussberichtigung in der Regel von einem Bruchteil in Höhe von 10 % ausgegangen wird (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, 01105) und es sich vorliegend nur um ein Berichtigungsbegehren handelte, welches sich auf einen Teilaspekt des gerichtlichen Verfahrens bezogen hat, erachtet der Senat einen Bruchteil von 5 % des Wertes der Hauptsache für angemessen.
2 Anmerkung
Das Gericht hat im Ergebnis eine zutreffende Wertfestsetzung vorgenommen. Sie basiert aber auf der unzutreffenden Annahme, dass in Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags eine Wertfestsetzung nach dem FamGKG vorzunehmen ist.
Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags sind gerichtsgebührenfrei, insoweit der Beschwerde stattgegeben wird. Nach Nr. 1912 FamGKG-KV ist im gerichtlichen Verfahren allerdings eine Festgebühr in Höhe von 60,00 EUR zu erheben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so kann das Gericht nach billigem Ermessen bestimmen, ob es die Festgebühr in Höhe von 60,00 EUR auf die Hälfte ermäßigt oder gar nicht erhebt (Anm. zu Nr. 1912 FamGKG-KV). Insoweit aber Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden oder sich die Gebühren – wie hier – nicht nach dem Wert richten, so darf das Gericht von Amts wegen keinen Wert festsetzen.
Insoweit ist die anwaltliche Tätigkeit, falls sie sich nach dem Wert richtet, auf Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert für die anwaltliche Tätigkeit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG zu bestimmen. Die Berechnung des Gegenstandswerts auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 S. 1 RVG erfolgt nach billigem Ermessen.
Das Ermessen hat das OLG faktisch ausgeübt, indem es 5 % des Werts der Hauptsache angenommen, allerdings unzutreffend aus dem Auffangwert des § 42 FamGKG abgeleitet hat. Überwiegend wird in Beschwerdeverfahren, die eine Protokollberichtigung betreffen, auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gem. § 23 Abs. 2 RVG mit 10 % der Hauptsache bemessen. Dass nur ein Teilbereich betroffen ist, dürfte keine "Ermäßigung" auf 5 % nach sich ziehen, zumal bei dem Berichtigungsbegehren praktisch immer ein Teilbereich betroffen ist.
Lotte Thiel
AGS 4/2016, S. 190 - 191