Die Beschwerde der Erinnerungsführerin ist zulässig und auch begründet.
Die Frage, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in den Fällen, in denen das erkennende Gericht mehrere Verfahren nur "zur gemeinsamen Verhandlung", nicht aber auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, nur einmal nach dem jeweiligen Anteil eines aus den Gegenstandswerten aller gemeinsam verhandelten Verfahren zusammengesetzten Gesamtgegenstandswerts oder für jedes der gemeinsam verhandelten Verfahren nach dessen Gegenstandswert anfällt, wird in Rspr. und Kommentarlit. unterschiedlich beantwortet.
Die Konstellation, bei der ein entsprechender Verbindungsbeschluss erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündet wird, so dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits vor Verkündung des Beschlusses in allen Verfahren verhandlungsbereit anwesend gewesen ist (vgl. dazu: für nur eine Gesamtterminsgebühr: Hessischer VGH, Beschl. v. 20.4.2011 – 11 F 429/11, ESVGH 61, 239; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.8.2006 – 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855; für gesonderte Terminsgebühren in jedem Verfahren: BVerwG, Beschl. v. 11.2.2010 – 9 KSt 3.10; Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.4.2007 – 4 C 07.659, NVwZ-RR 2008, 504; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.1.2010 – 1 OA 246/09, NVwZ-RR 2010, 540 [= AGS 2010, 229]), ist hier nicht einschlägig, weil das VG seinen Verbindungsbeschluss bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung gefasst hatte.
Diesem Verbindungsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung kommt allerdings nicht die vom VG angenommene rechtliche Wirkung zu. Nach § 93 S. 1 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Häufig wird dabei dieses "und" in der verwaltungsgerichtlichen Rspr. nicht i.S.d. Wortlauts verstanden und als ein "und/oder" gelesen (vgl. etwa die Nachweise bei OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.1.2010, a.a.O.). Der Senat geht allerdings davon aus, dass das Wort "und" in dieser Bestimmung im Wortsinn zu verstehen ist und nicht etwa als "und/oder", so dass eine Verbindung mehrerer Verfahren, die von vornherein nur auf eine gemeinsame Verhandlung gerichtet ist, nicht die verfahrensrechtlichen Folgen des § 93 S. 1 VwGO entwickelt. Eine Verbindung nach § 93 S. 1 VwGO bewirkt nämlich, dass aus mehreren selbstständigen Verfahren ein einziges einheitliches Verfahren gebildet wird – objektive oder subjektive Klagehäufung –, so dass in der Folge eine einheitliche Entscheidung mit einem einheitlichen Kostenausspruch ergeht und ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wird, aus dem sich dann auch die nach der Verbindung entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren errechnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.4.2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 20.1.2010, a.a.O.). Zu der zwar nicht identisch, aber vergleichbar formulierten zivilprozessualen Vorschrift des § 147 ZPO hat der BGH bereits im Jahr 1956 entschieden, dass die Frage, ob ein Beschluss über eine Verbindung mehrerer Verfahren zum Zwecke der "gemeinsamen Verhandlung" zu einer echten Prozessverbindung im Sinne dieser Vorschrift mit der Wirkung führen soll, dass auch eine gemeinschaftliche Entscheidung zu erlassen ist, oder ob es sich nur um eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" handeln soll – d.h. eine gleichzeitige Terminierung –, durch Auslegung zu klären ist (BGH, Urt. v. 30.10.1956 – I ZR 82/55, NJW 1957, 183). Diese Auffassung hält der Senat auch für die Verbindung nach § 93 S. 1 VwGO für richtig. Ein praktisches Bedürfnis für eine rechtliche Verbindung zu einem einzigen Verfahren nur für die Dauer der mündlichen Verhandlung, dem nicht auch durch eine gemeinsame Terminierung genügt werden könnte, ist nicht zu erkennen. Auf Probleme und Ungereimtheiten bei einer "echten" Verbindung nur zur gemeinsamen Verhandlung, etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Vernehmung von Klägern aus einem der ursprünglich selbstständigen Verfahren als Zeugen in einem anderen ursprünglich selbstständigen Verfahren nach der Verbindung oder eben in kostenrechtlicher Hinsicht, wird in der Lit. hingewiesen. Dort wird inzwischen weitgehend die Auffassung vertreten, die auch der Senat teilt (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2015, § 93 Rn 19 m.w.N.; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 93 Rn 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 93 Rn 5; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 93 Rn 6).
Legt man diese Auffassung zu Grunde, ergibt sich bei Auslegung des Verbindungsbeschlusses des VG, dass – trotz Zitierung des § 93 S. 1 VwGO – keine Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung im Hinblick auf eine gemeinsame Entscheidung beabsichtigt war, sondern eine "Verbindung" zur gleichzeitigen Terminierung aus Praktikabilitätsgründen, um etwa den Sachverhalt nicht mehrfach vorzutragen und die Problematik nicht mehrfach zu erörtern. Dafür spricht ...