Das maßgebliche Nettoeinkommen der Eheleute hat das FamG für den Zeitraum von drei Monaten mit 9.293,64 EUR für die Ehesache berechnet. Es hat dabei für die beiden Kinder Freibeträge von 500,00 EUR abgezogen, diese jedoch, ohne dies in der Begründung auszuweisen, im Ergebnis allerdings richtig und mit der Rspr. des Senats im Einklang stehend, bei der Bemessung des Gegenstandswertes des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt gelassen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424).
Ausgangspunkt für die Festlegung des Gegenstandswerts für den Versorgungsausgleich ist deshalb das Einkommen der Eheleute in drei Monaten in Höhe von 3.597,88 EUR x 3 (= 10.793,64 EUR).
Nachdem im Rahmen der Entscheidung des FamG nur über drei Anrechte zu entscheiden war, errechnet sich der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs mit 30 % aus 10.793,64 EUR = 3.238,09 EUR. Insgesamt ergibt dies den eingangs ausgewiesenen Gesamtgegenstandswert.
Entgegen der Auffassung des FamG sind keine drei weiteren Anrechte bei der Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehen, obwohl entsprechende Anfragen bei den Versorgungsträgern erfolgt sind. Nach Auffassung des Senats sind nur die Anrechte für die Bemessung des Gegenstandswertes maßgeblich, die in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. Dabei ist es zwar unerheblich, ob hinsichtlich der in der Entscheidung behandelten Anrechte tatsächlich ein Ausgleich angeordnet worden ist (ebenso Türck-Brocker, FUR 2010, 308). Damit sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts auch Anrechte zu berücksichtigen, die in der Entscheidung behandelt wurden und hinsichtlich derer festgestellt wurde, dass kein Ausgleich stattfindet (Thiel/Schneider, FamRZ 2010, 409).
In all diesen Fällen hat sich das FamG in seiner Entscheidung mit den Anrechten befasst. Sie sind in diesen Fällen Gegenstand des Verfahrens, so dass es gerechtfertigt ist, sie auch bei der Bemessung des Gegenstandswertes heranzuziehen.
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn aufgrund der Auskünfte der Ehegatten nur Anfragen bei den Versorgungsträgern erfolgt sind und diese ergeben haben, dass keine zu berücksichtigenden Anrechte bestanden. In diesem Falle sind sie nicht Gegenstand des Verfahrens. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts haben sie deshalb außen vor zu bleiben (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013 – 5 WF 66/13, BeckRS 2013, 16323 [= AGS 2013, 472]).