Die Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV ist jedoch entstanden. Gemäß dieser Vorschrift entsteht diese Gebühr nämlich dann, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Hierbei dürfen an das Maß der Mitwirkung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 4141–4147 VV Rn 14).

Als für die Verhinderung der Hauptverhandlung ursächliche Mitwirkung des Verteidigers reicht es insoweit aus, dass sich dieser vorliegend namens und im Auftrag des Angeklagten mit der seitens des Gerichts beabsichtigten Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO einverstanden erklärt hat.

Dies deshalb, weil ohne die Zustimmung des Angeklagten – vorbehaltlich des Nichteingreifens der dort genannten Ausnahmefälle, wovon vorliegend auszugehen ist – gem. § 153 Abs. 2 StPO eine Einstellung nicht möglich gewesen wäre und eine Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden müssen.

In Abänderung des amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses war daher die Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV in Höhe von 165,00 EUR in Ansatz zu bringen.

Entnommen von www.burhoff.de

AGS 4/2016, S. 171

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