Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach der Regelung in der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV wird die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt nach der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
2. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie das spätere Klageverfahren betraf. Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gem. § 15a Abs. 2 RVG berufen, weil die Geschäftsgebühren zu ihren Lasten tituliert sind. Dies stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen den vom Beschwerdegericht gebilligten Umfang der Anrechnung der Geschäftsgebühren durch das LG.
a) Es ist umstritten, in welcher Weise die Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren zu erfolgen hat, wenn diese wie im Streitfall in einer einheitlichen Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung aufgehen.
aa) Nach einer Ansicht, die sich auf den Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 und 5 VV stützt, werden alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn 90; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 295). Dies kann dazu führen, dass nach der Anrechnung weniger als eine 0,55fache Verfahrensgebühr verbleibt oder diese sogar ganz entfällt (Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, a.a.O., Vorbem. 3 Rn 89 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorbem. 3 VV Rn 285, 295; ebenso für die Anrechnung von Verfahrensgebühren aus verschiedenen selbstständigen Beweisverfahren auf eine Gesamtverfahrensgebühr in der Hauptsache gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV: OLG Frankfurt AGS 2013, 163, 165).
bb) Nach anderer Auffassung ist eine einheitliche Geschäftsgebühr aus den addierten Gegenstandswerten zu bilden, die anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (OLG Koblenz JurBüro 2009, 304 [= AGS 2009, 167]). Dies wird im Schrifttum mit einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG begründet und hat zur Folge, dass mindestens ein Anteil von 0,55 der Verfahrensgebühr verbleibt (N. Schneider, NJW-Spezial 2009, 252; ders., ZAP Fach 24, 1299, 1303; ders., Fälle und Lösungen zum RVG, 4. Aufl., § 8 Rn 39; Enders, JurBüro 2009, 113, 115).
b) Der zuerst genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben.
aa) Hierfür spricht der Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV. Danach ist Grundlage der Berechnung des anrechenbaren Gebührenanteils allein eine tatsächlich entstandene Geschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13, NJW-RR 2015, 189 Rn 16 [= AGS 2014, 498] im Fall der Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf mehrere nach Prozesstrennung entstandene Verfahrensgebühren). Die Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung in der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsgebühr ebenfalls nicht zu (BGH NJW-RR 2015, 189 Rn 16 [= AGS 2014, 498]; vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorbem. 3 VV Rn 285 f.). Aus diesem Grund kann der dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zugrunde liegenden zweiten Auffassung, die von der Verfahrensgebühr eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des gerichtlichen Verfahrens absetzen will, nicht gefolgt werden. Eine Geschäftsgebühr in dieser Höhe ist nicht entstanden. Sie kann deshalb im Rahmen der Anrechnung nicht berücksichtigt werden. Auf den Umstand, dass der Kläger nach dieser Auffassung die fiktive Geschäftsgebühr ohnehin nicht aus dem vom LG festgesetzten Gesamtstreitwert von 135.000,00 EUR, sondern nur aus der Summe der Einzelstreitwerte seiner vorgerichtlichen Tätigkeit i.H.v. insgesamt 110.000,00 EUR berechnen könnte, kommt es deshalb nicht mehr an.
bb) Die Rechtsbeschwerde hält dem ohne Erfolg entgegen, dass unter Anwendung dieser Grundsätze eine Anrechnung von tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühren im Einzelfall die prozessführende Tätigkeit des Rechtsanwalts völlig entwerten würde.
Die Anrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit doppelt – durch die Geschäfts- und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr – vergütet wird. Der Umfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information veranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Anwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst w...