Das Rechtsmittel ist auch begründet; der Gegenstandswert für den Vergleich ist nicht höher als der Wert der Hauptsache.
Unstreitig ist im Grundsatz davon auszugehen, dass dann, wenn die Beteiligten eine Einigung erzielt haben, in die die Gegenstände zweier Verfahren einbezogen sind, (nur) eine Einigungsgebühr entsteht, die aus dem zusammengerechneten Gegenstandswert beider Verfahren berechnet wird (vgl. etwa Feskorn, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, D. Anwaltsvergütung Rn 86, zitiert nach juris). Ob dies auch gilt, wenn die Einigung sowohl die Hauptsache als auch ein ebenfalls anhängiges paralleles Anordnungsverfahren umfasst, ist umstritten (nur Hauptsachewert: z.B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Anhang II Rn 44, 45; OLG Hamm Rpfleger 2009, 53 [= AGS 2009, 219]; wohl ebenso OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1973; zusammengerechneter Wert: z.B. Hartmann, KostG, 46. Aufl., VV 1000 Rn 21 "Arrest, einstweilige Verfügung"; OLG Düsseldorf JurBüro 2005, 310 [= AGS 2006, 37]).
Der Senat schließt sich der ersten Meinung an. Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsacheverfahren als auch ein parallel laufendes Eilverfahren anhängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung getroffen wird, so fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an. Denn die Beteiligten einigen sich tatsächlich nicht zum Eilanspruch; das einstweilige Anordnungsverfahren erledigt sich vielmehr ohne Weiteres durch die Einigung in der Hauptsache von selbst, da mit dieser Einigung eine anderweitige Regelung i.S.d. § 56 FamFG getroffen worden ist, die die gesetzliche Folge nach sich zieht, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt.
Der Vergleich enthält keine darüber hinaus gehenden Vereinbarungen. Denn die Beteiligten haben in die in der Hauptsache getroffene Vereinbarung mit dem Inhalt, dass die Gesundheitsfürsorge (wieder) beiden Eltern gemeinsam zustehen soll, in Bezug auf das parallel laufende Eilverfahren lediglich aufgenommen, dass sie sich darüber einig seien, dass sich der Beschluss des AG im Verfahren 21 F 133/15 (einstweilige Anordnung) erledigt habe. Dieser Teil der Vereinbarung hat lediglich deklaratorischen Charakter und gibt die sich aus § 56 FamFG ergebende Rechtsfolge wieder, ohne einen eigenen Regelungsgehalt zu haben. Der ausdrücklichen Aufhebung des Beschlusses vom 17.4.2015 im Eilverfahren hätte es deshalb auch nicht mehr bedurft, vielmehr hätte ein Beschluss nach § 56 Abs. 3 S. 1 FamFG ausgereicht. Über die Kosten hat das Amtsgericht in beiden Verfahren von Amts wegen entschieden, diese waren (anders als in OLG Düsseldorf a.a.O.) nicht Gegenstand des Vergleichs.
Der Wert des Vergleichs ist damit identisch mit dem Wert der Hauptsache und mit 3.000,00 EUR festzusetzen.