Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das LG habe die beantragte 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV zu Recht gegen den Beklagten festgesetzt, weil gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen sei. Zwar dürfte der Erlass eines Versäumnisurteils, was im Streitfall aber offen bleiben könne, ohne entsprechenden Antrag verfahrensfehlerhaft sein. Dies habe aber auf den Anfall der Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV keinen Einfluss. Denn der Anfall der Gebühr knüpfe allein an den Erlass der Entscheidung als formales Prozessmerkmal, ohne dass im Kostenfestsetzungsverfahren zu hinterfragen sei, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils vorgelegen hätten.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

Ob und unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Prozessantrag nach § 331 Abs. 3 ZPO – wie das LG in dem die Anhörungsrüge des Beklagten zurückweisenden Beschl. v. 30.4.2015 unter Bezugnahme auf das Urt. d. BGH v. 4.4.1962 (V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.) im Streitfall angenommen hat – konkludent mit dem Sachantrag gestellt ist, kann offenbleiben. Denn die im Streit stehende Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV ist auch dann erstattungsfähig angefallen, wenn der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO nicht gestellt wurde.

a) Nach Nr. 3104 VV beträgt die Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes geregelt ist, 1,2. Sie ermäßigt sich nach Nr. 3105 VV auf 0,5, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV fällt die 0,5-Gebühr auch dann an, wenn "eine Entscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO" ergeht. In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob dies voraussetzt, dass der für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO erforderliche Antrag gestellt wurde, oder ob die Gebühr auch dann anfällt, wenn das Versäumnisurteil ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers ergeht.""

aa) Von einem Teil der Rspr. (OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 1670, 1671 [= AGS 2008, 386]; OLG Düsseldorf MDR 1984, 950 [noch zu § 35 BRAGO a.F.]) und Lit. (Hartmann; KostG, 47. Aufl., VV 3105 Rn 7; unklar Winkler, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2017, Nr. 3105 VV Rn 23) wird vertreten, die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV falle nur dann an, wenn der Kläger den Erlass des ergangenen Versäumnisurteils, wie von § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO verlangt, beantragt habe. Begründet wird dies zunächst mit dem Wortlaut von Nr. 3105 VV, der, wenn auch nicht in Anm. Abs. 1 Nr. 2, ausdrücklich auf einen Antrag abstelle (OLG Oldenburg a.a.O.). Verwiesen wird ferner auf den Sinn und Zweck von Rechtsanwaltsgebühren, die anwaltliche Tätigkeit vergüten sollten; anwaltliche Tätigkeit liege im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO neben der durch die Verfahrensgebühr bereits abgegoltenen Erhebung einer schlüssigen Klage aber ausschließlich im Stellen des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils (OLG Oldenburg a.a.O.). Schließlich wird angeführt, vom Gesetzgeber könne eine gebührenrechtliche Regelung für den Fall des prozessordnungswidrigen Ergehens einer Entscheidung nicht erwartet werden (Winkler, a.a.O.).

bb) Demgegenüber überwiegt die Auffassung, die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV falle auch dann an, wenn das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne den erforderlichen Antrag ergeht (z.B. KG KGR 2008, 806, 807 [= AGS 2008, 541]; OLG München FamRZ 2008, 913, 914; OLG Jena MDR 2006, 1196, 1197 [= AGS 2006, 227]; Hansens, RVGreport 2006, 321, 323; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nr. 3105 VV Rn 17; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 3105 Rn 33; AnwK-RVG/Onderka, RVG, 7. Aufl., VV 3105 Rn 38; Schneider, RVGreport 2013, 82; Hartung/Schons/Enders/Schons, 3. Aufl., Nr. 3105 VV Rn 22 f.). Auch diese Auffassung stützt sich zur Begründung zunächst auf den Gesetzeswortlaut; Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV verlange dem Wortlaut nach nur eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO, nicht aber einen entsprechenden Antrag (so: KG a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; Hansens, a.a.O.; Müller-Rabe, a.a.O.; AnwK-RVG/Onderka, a.a.O. Rn 38; Hartung/Schons/Enders/Schons, a.a.O. Rn 23; wohl auch Mayer, a.a.O.). Zudem vergüte die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV nicht einen besonderen Aufwand des Anwalts, sondern schaffe einen Ausgleich dafür, dass dem Rechtsanwalt durch die Erledigung im schriftlichen Verfahren die bei Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung sonst zu erwartende Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Termins entgehe (KG a.a.O.). Schließlich bestehe für kostenrechtliche Tatbestände der Grundsatz, d...

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