Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.
Die Ablehnung der Erstattung der streitgegenständlichen Gebühr gem. Nr. 3106 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV durch den Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig. Eine Terminsgebühr in ihrer Ausprägung als "Besprechungsgebühr" ist vorliegend nicht entstanden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Erstattung über den Betrag hinaus, welcher der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid gewährt hat.
Eine Terminsgebühr entsteht im Bereich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nur, wie sich unzweifelhaft aus der Systematik des Gesetzes bzw. des Vergütungsverzeichnisses ergibt, bei gerichtlichen Verfahren. Dies ergibt sich bereits aus Nr. 3106 VV. Diese Bestimmung lautet:
"Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). "
……………………………………….50,00 bis 510,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. (..)“.
Im streitgegenständlichen Fall half der Beklagte dem Widerspruch des Bevollmächtigten im vollen Umfang ab und erließ einen entsprechenden Abhilfebescheid i.S.d. § 85 Abs. 1 SGG. Damit endete das Widerspruchsverfahren bezüglich des Widerspruches des Bevollmächtigten gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten.
Das Widerspruchsverfahren, auch wenn dieses teilweise im SGG geregelt ist, ist von der Rechtsnatur her unzweifelhaft ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB X und kein Verfahren vor dem Sozialgericht i.S.d. Nr. 3106 VV. Ein Verfahren vor dem SG wird erst durch Klageerhebung rechtshängig (vgl. §§ 90, 94 S. 1 SGG). Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Gebührenziffer eröffnet.
In Ermangelung eines gerichtlichen Verfahrens konnte daher auch keine Terminsgebühr entstehen.
Eine hiervon abweichende Beurteilung dieser Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV und der vom Bevollmächtigten zitierten Rspr. des BGH in Zivilsachen (BGH v. 1.7.2010 – IX ZR 198/09) zur Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
In dem vom Bevollmächtigten zitierten Urteil vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Besprechung zwischen den Beteiligten stattfinde, sofern ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei (BGH, Urt. v. 1.7.2010 – IX ZR 198/09, Rn 6, 7):
"1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Var. 3 VV [a.F.] auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte erfüllt."
a) Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks 15/1971, S. 148; BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn 7, 8 [= AGS 2007, 166]). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8.2.2007, a.a.O., Rn 9).“
Die nachvollziehbaren Ausführungen des BGH vermögen den Klageanspruch jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Bevollmächtigte verkennt zunächst, dass sich die Urteilsgründe des BGH auf die Voraussetzungen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und nicht auf die aufgrund des Wortlauts und der Systematik vorliegend anzuwendende speziellere Nr. 3106 VV beziehen. Nr. 3106 VV setzt aber nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut ein "Verfahren vor dem Sozialgericht" voraus, welches vorliegend nicht gegeben ist (s.o.).
Auch der Inhalt der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VVVG, auf welche der BGH und der Bevollmächtigte seine Argumentation stützt, vermag ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, sondern bestätigt vielmehr die Rechtsaufassung des Beklagten.
Die Überschrift des dritten Teils der Anlage 1 des RVG lautet:
"Ziv...