Vor seiner Entscheidung über die eingelegte Erinnerung kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der insbesondere angeordnet werden kann, dass die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einzustellen oder fortzusetzen ist (§ 732 Abs. 2 ZPO). Das Eilverfahren ist jedoch wegen § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG dem Erinnerungsverfahren zuzurechnen, so dass keine gesonderten Gebühren entstehen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Terminsgebühren, die gesondert entstehen, wenn in dem Eilverfahren nach § 732 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung stattfindet. Wird gegen den Beschluss nach § 732 Abs. 2 ZPO Beschwerde eingelegt, handelt es sich um eine neue Angelegenheit, für die Gebühren nach Nrn. 3500, 3513 VV entstehen.[45]

[45] AnwK-RVG/Wolf/Volpert/Mock/Thiel/N. Schneider, § 18 Rn 74.

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