Einführung
Für das Betreiben der Zwangsvollstreckung bedarf es neben dem Titel auch der Zustellung und einer Klausel. Obwohl die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung zumeist keine weiteren Kosten auslöst, können für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gleichwohl besondere Kosten entstehen, etwa wenn eine Titelumschreibung erforderlich wird oder Klage wegen der Klausel erhoben werden muss. Nachfolgend soll auf die Kosten für diese Verfahren eingegangen werden.
I. Einleitung
1. Einfache und qualifizierte Klauseln
Die Zwangsvollstreckung findet gem. § 724 Abs. 1 ZPO aus einem mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Titel statt. Zu unterscheiden ist hinsichtlich der Klauseln zwischen den einfachen Vollstreckungsklauseln (§ 724 ZPO) und den qualifizierten Vollstreckungsklauseln (§§ 726 bis 729 ZPO) sowie der Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen (§ 733 ZPO).
2. Funktionelle Zuständigkeit
Die Erteilung der einfachen Klauseln obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO). Für die Erteilung der qualifizierten Klauseln ist hingegen der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG), dem im Einzelnen die Erteilung folgender Klauseln obliegt:
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§ 726 Abs. 1 ZPO: Vollstreckungsklausel bei bedingten Leistungen, |
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§ 727 ZPO: Rechtsnachfolgeklauseln, |
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§ 728 Abs. 1 ZPO: Vollstreckungsklausel für oder gegen den Nacherben, |
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§ 728 Abs. 2 ZPO: Vollstreckungsklausel für oder gegen den Erben bei Testamentsvollstreckung, |
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§ 729 ZPO: Vollstreckungsklausel bei Vermögens- oder Firmenübernahme, |
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§ 738 ZPO: Vollstreckungsklausel gegen den Nießbraucher, |
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§ 742 ZPO: Vollstreckungsklausel bei Eintritt der Gütergemeinschaft nach Eintritt der Rechtshängigkeit, |
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§ 744 ZPO: Vollstreckungsklausel bei Beendigung der Gütergemeinschaft nach Abschluss des Verfahrens, |
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§ 745 Abs. 2 ZPO: Vollstreckungsklausel bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, |
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§ 749 ZPO: Vollstreckungsklausel für und gegen den Testamentsvollstrecker. |
Die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG zwar grundsätzlich dem Rechtspfleger vorbehalten, jedoch haben die meisten Länder von der Öffnungsklausel des § 36b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 RPflG Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
Handelt es sich um eine notarielle Urkunde, obliegt die Klauselerteilung dem Notar oder der Behörde, welche die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 2 ZPO).
3. Rechtsbehelfe
3.1 Gläubiger
Der Gläubiger kann in den Fällen, in denen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgelehnt wird, die Erinnerung (§ 573 ZPO) einlegen. Ist der Rechtspfleger für die Klauselerteilung zuständig, findet gegen dessen Ablehnungsentscheidung die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) statt. Zudem kann Klage wegen Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) erhoben werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung einer qualifizierten Klausel den erforderlichen Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden führen kann.
3.2 Schuldner
Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner die Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen. Das gilt sowohl bei Erteilung der Klausel durch den Urkundsbeamten als auch durch den Rechtspfleger. Zudem kann Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) erhoben werden, wenn eine qualifizierte Klausel erteilt wurde und der Schuldner die materiellen Voraussetzungen für die Klauselerteilung bestreitet.
II. Kosten für einfache Vollstreckungsklauseln
1. Gerichtskosten
Für die Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel werden keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben. Auch die Erhebung einer Dokumentenpauschale ist nicht zulässig, da die Erteilung einer vollständigen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs sowie einer Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe auslagenfrei zu erfolgen hat (Anm. Abs. 3 Nrn. 1, 2 zu Nr. 9000 GKG-KostVerz., Anm. Abs. 3 Nrn. 1, 2 zu Nr. 2000 FamGKG-KostVerz., Anm. Abs. 3 Nrn. 1, 2 zu Nr. 31000 GNotKG-KostVerz.). Eine Dokumentenpauschale kann deshalb nur anfallen, wenn das Gericht für die Erteilung der Vollstreckungsklausel eine weitere Ausfertigung herstellen muss. Das ist jedoch äußerst selten, da die Anwälte mit dem Antrag auf Klauselerteilung zumeist die ihnen zugestellte Ausfertigung an das Gericht zurückreichen. War das Urteil nur in beglaubigter Abschrift zugestellt, wird eine Ausfertigung gem. § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO nur auf Antrag, und zwar gleichfalls auslagenfrei, hergestellt.
Ist jedoch eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (§ 733 ZPO) zu erteilen, fallen hingegen gesonderte Gebühren und Auslagen an (s. u. IV. 1.).
2. Anwaltskosten
2.1 Teil des Erkenntnisverfahrens
Die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG zu dem jeweiligen Erkenntnisverfahren. Es handelt sich deshalb nicht um eine besondere Angelegenheit, so dass eine gesonderte Vergütung nicht entsteht. Unerheblich ist, ob es sich bei der ersten Vollstreckungsklausel um eine einfache oder qualifizierte Klausel handelt, so dass auch die Erteilung von qualifizierten Klauseln (z.B. na...