Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, allerdings nicht in der Begründung.
Grundsätzlich gilt auch in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst einmal § 128 Abs. 1 ZPO, so dass die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 117 Abs. 1 ZPO) ist nicht vorgeschrieben, dass ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden sei. Es ist auch nicht – wie in einem selbstständigen Beweisverfahren (§ 490 Abs. 1 ZPO) – grundsätzlich durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) zu entscheiden.
Lediglich für Arrestverfahren enthält § 922 Abs. 1 ZPO eine abweichende Vorschrift. Über den Arrestantag kann sowohl durch Urteil als auch durch Beschluss entschieden werden. Dem Gericht steht insoweit die Wahl des Verfahrens frei. Wird durch Beschluss entschieden, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 128 Abs. 4 ZPO). Daher handelt es sich bei einem Arrestverfahren nicht um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung.
Anders verhält es sich im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Im Gegensatz zu den Arrestverfahren steht es dem Gericht hier nämlich nicht nach § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO frei, ob es durch Urteil oder durch Beschluss entscheidet und damit ohne mündliche Verhandlung. Die Regelung des § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO wird hier über § 936 ZPO verdrängt, da § 937 Abs. 2 ZPO etwas anderes vorsieht. Danach ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einstweiligen Verfügungsverfahren nur zulässig, wenn
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der Antrag zurückgewiesen wird oder |
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eine Dringlichkeit besteht. |
Gerade aus dieser Ausnahmeregelung des § 937 Abs. 2 ZPO folgt, dass die mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist. Anderenfalls bedürfte es dieser Ausnahmeregelung nicht.
Es verhält sich nicht anders als im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren. Auch dort ist die mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§ 128 Abs. 1 ZPO). Auch dort sind aber Ausnahmen vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung vorgesehen, z.B. bei der Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder gegen einen Vollstreckungsbescheid § 341 Abs. 2 ZPO), im Falle einer Verweisung § 281 Abs. 1 ZPO oder eines Beweisbeschlusses nach § 358a ZPO. Diese Ausnahmen hebeln aber nicht den Grundsatz der mündlichen Verhandlung aus
Das bedeutet, dass es sich bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung immer um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Falle der Zurückweisung oder der Dringlichkeit (§ 937 Abs. 2 ZPO) keine Terminsgebühr auslöst, weil es dann an der weiteren Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV fehlt, nämlich, dass die mündliche Verhandlung nur aufgrund der Zustimmung der Parteien entbehrlich ist.
Schließen die Parteien hier jedoch einen schriftlichen Vergleich oder ergeht ein Anerkenntnisurteil, dann fällt die Terminsgebühr an.
Gleiches gilt, wenn das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren ausnahmsweise einmal im Einverständnis der Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren anordnet und hiernach entscheidet.
Beispiel: Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren
Der Anwalt beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner (Wert: 20.000,00 EUR). Nach Zustellung des Antrags erkennt der Antragsgegner den Verfügungsantrag an, so dass das Gericht im schriftlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil erlässt.
Der Anwalt erhält neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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964,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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356,25 EUR |
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Gesamt |
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2.231,25 EUR |
Beispiel: Schriftlicher Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren
Der Anwalt beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner (Wert: 20.000,00 EUR). Nach Zustellung des Antrags schließen die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich.
Der Anwalt erhält neben der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr wiederum auch eine Terminsgebühr.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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964,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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890,40 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 3104 VV |
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742,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.617,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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497,23 EUR |
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Gesamt |
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3.114,23 EUR |
Beispiel: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einstweiligen Verfügungsverfahren
Der Anwalt beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner (Wert: 20.000,00 EUR). EUR. Das Gericht bejaht die Dringlichkeit und erlässt die beantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung.
Jetzt entsteht für den Anwalt des Antragstellers nur die Verfahrensgebühr. Zwar ist die mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben; jedoch benötigt das Gericht wegen de...