Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Das AG hat zu Recht die Erinnerung zurückgewiesen, da eine Terminsgebühr nicht angefallen ist.

1. Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nicht entstanden ist.

Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlich anberaumten Termins. Darunter fallen grundsätzlich auch Anhörungstermine wie z.B. die Anhörung der Eltern oder die Anhörung eines Kindes (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl. 2015, VV Vorb. 3 Rn 75).

Voraussetzung ist allerdings nach dem Wortlaut der Vorbem., dass dieser Termin vom Verfahrensbevollmächtigten wahrgenommen wird. Dafür ist grundsätzlich ausreichend die vertretungsbefugte Anwesenheit in dem Termin (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl. 2015, VV Vorb. 3 Rn 111; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, VV 3104 Rn 4). Der Rechtsanwalt verdient die Gebühren dafür, dass er an dem Termin teilnimmt und bereit ist, im Interesse seines Mandanten das Geschehen im Termin zu verfolgen, um ggfs. einzugreifen. Nicht erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt nach außen hin tätig wird. Es reicht demnach aus, wenn er das Verfahren schweigend, aber mitdenkend verfolgt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl. 2015, VV Vorb. 3 Rn 111; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, VV 3104 Rn 4).

Im vorliegenden Fall sind die vorstehend genannten Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht erfüllt. Denn die Beteiligten haben den Termin am 17.10.2014 nicht i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 wahrgenommen. Der Termin diente ausweislich der richterlichen Verfügung vom 17.10.2014 ausschließlich der Anhörung des Kindes B. Es ist ausdrücklich bestimmt worden, dass das Kind in Abwesenheit der sonstigen Verfahrensbeteiligten angehört werden soll. Geladen worden ist zu diesem Termin lediglich die Kindesmutter, die dafür Sorge tragen sollte, dass das Kind zum Termin erscheint. Die Beteiligten haben lediglich eine Terminsnachricht bekommen.

Dass die Anhörung am 17.10.2017 nicht erfolgen konnte, weil möglicherweise die Ladung falsch oder unvollständig war, ändert an dieser Bewertung nichts. Es bleibt dabei, dass der Beteiligte seine Mandantin an diesem Tag nicht in einem Termin vertreten hat.

2. Auch nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ist eine (fiktive) Terminsgebühr nicht angefallen. Nach dieser Vorschrift entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Bei den Familiensachen gilt dies für Ehesachen, Familienstreitsachen und Verbundverfahren in der ersten Instanz, da für diese über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gem. § 128 Abs. 1 ZPO bzw. § 137 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 3104 Rn 22).

In den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dagegen Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht anwendbar, da es in keine mündliche Verhandlung, sondern nur Erörterungstermine und auch kein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt (Senat, Beschl. v. 1.10.2012, NJW-RR 2013, 318 [= AGS 2012, 562]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 3104 Rn 22; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, VV 3104 Rn 16). Der Gesetzgeber hat in den Motiven zum Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) klargestellt, dass die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung sinnvoll und sachgerecht ist (BT-Drucks 17/11471, 275). Aufgrund des klaren Wortlautes kommt auch eine analoge Anwendung auf Erörterungstermine nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1941 [= AGS 2015, 69]; OLG München, FamRZ 2012, 1582 [= AGS 2012, 134]; OLG Schleswig NZFam 2014, 470 [= AGS 2014, 121]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 3104 Rn 33; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591 [= AGS 2010, 586]). Wie etwa § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zeigt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "Erörterung" und "mündliche Verhandlung" nicht synonym, sondern bewusst nebeneinander. Auch besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer mündlichen Verhandlung und der Erörterung zur Anhörung von Verfahrensbeteiligten in Kindschaftssachen. Wenn in Familienstreitsachen eine mündliche Verhandlung stattfindet, ist nur das Grundlage der Entscheidung, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Bei Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit ihren Erörterungen ist dagegen der gesamte Akteninhalt Grundlage der Entscheidung, weshalb auch eine Versäumnisentscheidung unzulässig ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 3104 Rn 33; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1941 [= AGS 2015, 69]).

AGS 4/2018, S. 169 - 170

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