Das Nachlassgericht hatte u.a. die aufgrund des Antrags des Beschwerdegegners zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und angekündigt, einen Erbschein entsprechend diesem Antrag erteilen zu wollen. Danach sollte Frau A als Alleinerbin ausgewiesen werden. Der Senat hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Er hat in diesem Beschluss angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem hiesigen Beschwerdegegner und Frau A, die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, im Beschwerdeverfahren entstandene notwendigen Aufwendungen zu erstatten habe.
Daraufhin hat der Beschwerdegegner die Festsetzung der ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer beantragt. Er hat aus einem Gegenstandswert von 496.756,00 EUR eine 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV i.H.v. 5.140,80 EUR und eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV i.H.v. 3.855,60 EUR in Ansatz gebracht. Einschließlich Nebenforderungen und Mehrwertsteuer hat er einen Gesamtbetrag von 10.729,51 EUR errechnet.
Der Beschwerdeführer hat u.a. gerügt, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Amtsstellung als Testamentsvollstrecker und nicht als Rechtsanwalt tätig geworden sei. Ihm stehe es nicht zu, Kostenersatz zu verlangen, als ob er sich im Verfahren vertreten hätte. Überdies seien der Beschwerdegegner und die anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte der Frau A in einer gemeinsamen Sozietät zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Durch die vermeintlich getrennte Tätigkeit als Rechtsanwalt habe deren gemeinsame Sozietät bei einer Gesamtbetrachtung einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.
Gegen die antragsgemäß ergangene Festsetzung hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat deren Zurückweisung beantragt. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner und die Verfahrensbevollmächtigte der Frau A zu keinem Zeitpunkt in einer Sozietät zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden gewesen seien. Der Beschwerdegegner habe als Rechtsanwalt typische anwaltsspezifische Dienstleistungen erbracht, so dass eine Prozessführung nach dem RVG abgerechnet werden könne. Ein nichtjuristischer Testamentsvollstrecker hätte die hier maßgeblichen Aufgaben und Rechtsausführungen nicht sinnvoll machen können. Werde für den Nachlass ein Prozess geführt, so habe der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Rechtsanwalt wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die Gebühren nach dem RVG zu verlangen.
Die Rechtspflegerin beim AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten haben gegenüber dem Senat weiter Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere ergänzend geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner eine doppelte Vergütung für eine einheitliche Tätigkeit abrechne. Als Testamentsvollstrecker erhalte er eine Gebühr aus dem Nachlass; zur Tätigkeit als Testamentsvollstrecker gehöre auch das Führen von den Nachlass betreffenden Streitigkeiten. Dann könne der Testamentsvollstrecker nicht gleichzeitig als sein eigener Rechtsanwalt auftreten und Gebühren für seine eigene anwaltliche Tätigkeit verlangen. Zudem würde es sich bei der Beauftragung des Testamentsvollstreckers als sein eigener Rechtsanwalt um ein unzulässiges In-Sich-Geschäft handeln.