Die von der Klägerin und Erinnerungsführerin geforderte Terminsgebühr für das Verfahren vor dem BVerfG kann nicht festgesetzt werden.
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 RVG gelten in sonstigen – d.h. in § 37 Abs. 1 RVG nicht erwähnten – Verfahren vor dem BVerfG die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV entsprechend. Da das Verfahren der konkreten Normenkontrolle in § 37 Abs. 1 RVG nicht angesprochen wird, bemessen sich im Streitfall die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin nach § 37 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV.
Danach (Nr. 3210 VV) entsteht eine Terminsgebühr grundsätzlich nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die im Streitfall indes nicht stattgefunden hat. Über das vom beschließenden Senat angestoßene Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG hat das BVerfG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden (vgl. § 25 Abs. 2 BVerfGG).
Allerdings ist in Nr. 3210 VV bestimmt, dass Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie die Abs. 2 und 3 der Anm. zu Nr. 3104 und Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3202 VV entsprechend gelten. Nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Abs. 1 der Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes sind hinsichtlich des Streitfalles jedoch nicht erfüllt. Denn das BVerfG hat über das Normenkontrollverfahren, für das grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. § 25 Abs. 1 BVerfGG), nicht im Einverständnis mit allen Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Das Normenkontrollverfahren ist seinem Wesen nach ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges, objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung und dient lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes (BVerfG, Beschl. v. 22.4.1953 – 1 BvL 18/52, BVerfGE 2, 213). An einem solchen Verfahren ist begrifflich notwendig niemand "beteiligt", so dass als "Beteiligte" nur die Verfassungsorgane gelten können, die durch Ausübung des ihnen in § 82 Abs. 2 BVerfGG gewährten Beitrittsrechts eine besondere Rechtsstellung im Verfahren gewonnen haben (BVerfG, Beschl. v. 22.4.1953 –1 BvL 18/52, BVerfGE 2, 213). Dem vorliegend in Rede stehenden Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/13) ist keines der in § 82 Abs. 1 i.V.m. § 77 BVerfGG genannten Verfassungsorgane beigetreten. Die Stellungnahme eines Verfassungsorgans – hier der Bundesregierung – stellt für sich allein keinen Beitritt i.S.d. § 82 Abs. 2 BVerfGG dar. Die Klägerin als Beteiligte des Verfahrens vor dem Gericht, das den Normenkontrollantrag gestellt hat, erhält zwar nach § 82 Abs. 2 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung. Sie ist bzw. war indes nicht Beteiligte i.S.d. § 25 Abs. 1 BVerfGG.
Ob das BVerfG über den Normenkontrollantrag zu Recht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat der beschließende Senat nicht zu beurteilen. Im Rahmen des vorliegenden Erinnerungsverfahrens ist der beschließende Senat vielmehr daran gebunden, dass die Entscheidung über das Normenkontrollverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erging.
Der beschließende Senat ist sich sehr wohl bewusst, dass sich die Klägerin auf das Verfahren vor dem BVerfG vorbereiten musste und dass sie auch zur Vorlage des beschließenden Senats Stellung genommen hat. Dieser Aufwand ist freilich durch die Verfahrensgebühr abgegolten.