Der Beklagte hatte sich von dem klagenden Anwalt beraten lassen. Abzurechnen war noch nach Nr. 2100 VV in der Fassung des RVG von 2004. Vorgesehen war also eine Gebühr aus dem zugrunde liegenden Gegenstandswert, die einen Satzrahmen von 0,1 – 1,0 vorsah.

Der Anwalt hatte wie folgt abgerechnet:

 
Praxis-Beispiel
 
Gegenstandswert, mehr als 3 Mio. EUR VV EUR
Ratsgebühr 2100 6.890,76
19 % Umsatzsteuer 7008 1.309,24
Zwischensumme   8.200,00
./. Zahlung v. 12. 1. 2009   700,00
Gesamt   7.500,00

Die Parteien stritten im Wesentlichen über die Berechtigung der Forderung, insbesondere, darüber, ob der Beklagte darüber belehrt worden ist, dass nach Gegenstandswert abzurechnen ist. Unter anderem stritten sie aber auch darüber, ob die Rechnung ordnungsgemäß sei.

Das LG hat die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?