Zu Recht hat das Beschwerdegericht die außergerichtliche Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr angerechnet und dabei angenommen, die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2, Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es weder an einer ausreichenden Titulierung i.S.d. § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG (dazu unten 1.) noch scheidet eine Anrechnung mangels Gegenstandsidentität i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 4 VV aus (dazu unten 2.).
1. Dass § 15a RVG auf den Streitfall Anwendung findet, wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. In der Rspr. des BGH ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; v. 1.3.2010 – IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358; v. 29.4.2010 – V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471; v. 10.8.2010 – VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22; v. 14.9.2010 – VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473; v. 28.10.2010 – VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 u. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 und Senatsbeschl. v. 28.9.2010 – XI ZB 7/10).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, aber erfüllt. Das Urteil des OLG stellt einen die Anrechnung gem. § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Die Rechtsbeschwerde kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Vollstreckungstitel weise keine exakte Bezifferung des Anspruchs aus. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Beschluss des VI. Zivilsenats des BGH v. 7.12.2010 (VI ZB 45/10, NJW 2011, 861) fehlt es im Streitfall nicht an einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs. Vielmehr sind hier die vorgerichtlichen Anwaltskosten im landgerichtlichen Tenor und bestätigend im oberlandesgerichtlichen Tenor jeweils betragsmäßig i.H.v. 3.085,19 EUR gesondert tituliert. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist hierzu ausgeführt, die Zedentin habe wegen der vergeblichen vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten Rechtsanwaltsgebühren für den klägerischen Prozessbevollmächtigten in der titulierten Höhe aufgewandt. Aus den Urteilsgründen beider Urteile folgt, dass die Klägerin den Betrag als Schadensersatz für die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten verlangen könne, wobei ausweislich des landgerichtlichen Urteils unter Bezugnahme auf die die Geschäftsgebühr ausweisende Gebührenrechnung ausdrücklich die der Zedentin in Rechnung gestellte 1,9-fache Gebühr unbeanstandet blieb. Anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall, der einen Prozessvergleich betraf, aus dem sich nicht entnehmen ließ, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr dort mit der Vergleichssumme abgegolten war (BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10, NJW 2011, 861), lässt sich im Streitfall daher zweifelsfrei feststellen, dass die Geschäftsgebühr tituliert worden ist.
2. Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht auch zu dem Ergebnis gelangt, gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.
Für die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV kommt es nach der Rspr. des BGH nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 30/08, WRP 2009, 75). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt (BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050) und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 1008 Rn 136). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigke...