Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, an einem Verhandlungstermin des eigenen Rechtsstreits teilzunehmen.[1] Darauf, ob das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist oder nicht, kommt es nicht an. Die Reisekosten der Partei sind auch dann erstattungsfähig, wenn diese aus dem Ausland anreisen muss.[2]
Von daher ist die Entscheidung des OLG Braunschweig konsequent und zutreffend.
Norbert Schneider
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