Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, an einem Verhandlungstermin des eigenen Rechtsstreits teilzunehmen.[1] Darauf, ob das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist oder nicht, kommt es nicht an. Die Reisekosten der Partei sind auch dann erstattungsfähig, wenn diese aus dem Ausland anreisen muss.[2]

Von daher ist die Entscheidung des OLG Braunschweig konsequent und zutreffend.

Norbert Schneider

[1] OLG Koblenz AGS 2010, 102 = JurBüro 2010, 210 = FamRZ 2010, 1104 = NJW-Spezial 2010, 187; AGS 2002, 68.
[2] OLG Koblenz AGS 2011, 517 = GuT 2011, 165 = JurBüro 2011, 598 (ebenfalls Anreise aus den USA).

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