1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gem. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Es richtet sich allein gegen die Auslagenentscheidung, wie mit der Beschwerdebegründung hinreichend klargestellt ist. Insoweit unterliegt die sofortige Beschwerde nicht der Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO. Diese gilt nicht, wenn gegen die Hauptsachenentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtung also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesamtzusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (SenE StraFo 2003, 105; SenE vom 26.2.2009 – 2 Ws 66/09; vgl. Franke in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn 8; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 Rn 19 jeweils m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier. Die Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO ist gem. Abs. 2 der Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Angeklagte ist durch die Einstellung jedoch nicht beschwert (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 206a Rn 10), sodass ihm in der Hauptsache kein Beschwerderecht zusteht (SenE a.a.O.).
Rechtsanwältin N. ist als Pflichtverteidigerin auch befugt, für den früheren Angeklagten nach dessen Tod die vom LG getroffene Auslagenentscheidung anzufechten. Die Pflichtverteidigerbestellung wirkt, wenn sie nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt ist, für das gesamte Verfahren und endet erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss (Laufhütte in Karlsruher Kommentar a.a.O. § 141 Rn 10). Im Falle des Todes des Angeklagten während eines anhängigen Strafverfahrens besteht ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO, das zwar den Erlass einer Sachentscheidung ausschließt, jedoch der Verfahrensfortsetzung, etwa zum Erlass von Nebenentscheidungen nicht entgegensteht. Insoweit bleibt das Verfahren anhängig (BGHSt 45, 108). Erst mit der Rechtskraft der Nebenentscheidungen ist das Verfahren endgültig abgeschlossen. Der Pflichtverteidiger ist deshalb befugt, nach dem Tod des Angeklagten auf eine gesetzmäßige Kosten- und Auslagenentscheidung hinzuwirken und diese erforderlichenfalls durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286; KG StraFo 2008, 90; Meyer-Goßner a.a.O. vor § 137 Rn 7, § 464 Rn 22). Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung (vgl. OLG Hamburg StraFo 2008, 90, Franke in: Karlsruher Kommentar a.a.O. § 464 Rn 10), mit dem Versterben des Angeklagten ende die Rechtsstellung des bestellten Pflichtverteidigers und dessen Befugnis für den Angeklagten Prozesshandlungen vorzunehmen.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Das LG hat es zu Recht abgelehnt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Im Falle des Todes des Angeklagten ist das laufende Strafverfahren durch Beschluss nach § 206a StPO einzustellen und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gem. § 464 Abs. 1 StPO zu treffen (vgl. BGHSt 45, 108 ff.; NStZ-RR 2008, 146). Nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kann abweichend von dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. BGH NJW 2000, 1427; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn 53).
a) Hinsichtlich der vorzunehmenden Prognose über den Ausgang des Verfahrens folgt der Senat der neueren Rspr., wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift bereits erfüllt sind, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH NStZ 2000, 330; SenE v. 26.2.2009 – 2 Ws 66/09; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224). Die Auffassung, dass bereits verbleibende Verdachtserwägungen einer Auslagenerstattung entgegenstehen können, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das Strafverfahren beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und diesen bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 1611; StV 2008, 368).
Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die an eine solche Verdachtslage zu stellenden Anforderungen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil verwiesen. Der Angeklagte hat die objektiven Tatumstände der Betäubungsmitteldelikte in der Hauptverhandlung eingeräumt und lediglich in Abrede gestellt, eigene finanzielle Interessen verfolgt zu haben. Die aufgezeichneten Telefongespräche und Textmitteilungen zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verurteilten B. sowie dem gesondert...