Die geltend gemachte Einigungsgebühr kann in die Berechnung des Erstattungsbetrages nicht einbezogen werden, weil eine Mitwirkung der Streithelfer i.S.v. Nr. 1000 VV am Abschluss des Vergleichs nicht vorliegt.
1. Der Rechtspfleger stützt die Festsetzung der Einigungsgebühr auf die in der Sitzungsniederschrift gewählte Formulierung, wonach die Parteien mit Zustimmung der Streithelfer den Vergleich schlossen. Eine derartige Zustimmung zum Vergleichsabschluss genügt nicht für das Anfallen einer Einigungsgebühr bei den Streithelfern.
Nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts muss mindestens mitursächlich für das Zustandekommen der Einigung gewesen sein. Dem Rechtsanwalt des Streithelfers erwächst eine Einigungsgebühr, wenn er selbst an der Entstehung des Vertrages mitwirkt, z.B. für die Partei der Einigung beitritt oder zu einem Vergleichsvorschlag sein Einverständnis erklärt, außerdem muss aber zusätzlich eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers erfolgen (s. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1000 Rn 283). Danach fällt für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers eine Einigungsgebühr nur dann an, wenn der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vergleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien regelt (Senatsbeschl. v. 15.12.2004 – 11 W 2863/04 sowie v. 17.1.2007 – 11 W 3075/06; OLG Koblenz MDR 2002, 296[= AGS 2002, 99]). Es genügt nicht, dass der Rechtsanwalt des Streithelfers bei dem Vergleich der Parteien nur mitgewirkt hat. Auch der Umstand allein, dass der Nebenintervenient vom Vergleich mittelbar betroffen sein kann, reicht nicht aus (s. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 102).
Im vorliegenden Fall wurde vor dem OLG München allein eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zugunsten des Klägers geregelt. Die Streithelfer sind keinerlei eigene Verpflichtungen eingegangen, ein Recht für oder gegen sie wurde nicht begründet. Eventuelle Rückgriffsansprüche der Beklagten gegen die Streithelfer wären allenfalls als mittelbare Betroffenheit zu bewerten. Die bloße Zustimmung der Streithelfer zu dem Vergleichsabschluss erfüllt nicht die Voraussetzungen, an die das Anfallen einer Einigungsgebühr geknüpft ist.
2. Auch die im Vergleich zugunsten der Streithelfer getroffene Kostenregelung löst keine Einigungsgebühr aus, auch nicht nach dem Wert der den Streithelfern entstandenen Kosten (s. OLG Koblenz a.a.O.). Die Regelung der Nebeninterventionskosten im Vergleich enthält keine Abweichung von der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge nach § 101 Abs. 1 ZPO. Der Kostenerstattungsanspruch der Streithelfer folgt vielmehr als gesetzliche Folge aus §§ 101, 98 ZPO der vergleichsweisen Kostenregelung der Hauptparteien, eine Regelung, die auch gelten würde, wenn die Kostenregelung bezüglich der Nebenintervenienten nicht in den Vergleich aufgenommen worden wäre (BGH NJW 2011, 3721[= AGS 2012, 84]; Senatsbeschl. v. 15.12.2004 – 11 W 2863/04 m.w.Nachw.). Bei dieser Sachlage ergibt sich aus der Einbeziehung der Streithelfer in die Kostenabsprache der Hauptparteien keine vergleichsweise Regelung eines Rechtsverhältnisses der Streithelfer im Verhältnis zu einer der Hauptparteien.
Der Entscheidung des OLG Düsseldorf (JurBüro 2012, 301), auf die sich der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss bezieht, folgt der Senat aus den dargestellten Erwägungen nicht. Die bloße Regelung der Streithilfekosten ohne jede Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen stellt keine Einigung im Verhältnis zu einer oder beiden Parteien dar, sondern gibt lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage wieder. Insoweit wird dadurch nicht ein Streit oder eine Ungewissheit über ein auf Seiten der Streithelfer bestehendes Rechtsverhältnis beseitigt.
Wegen der abweichenden Entscheidungen des OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 301 u. AGS 2008, 589, hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO).