Das Gericht hatte der Rechtssuchenden Beratungshilfe in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit gewährt. Daraufhin beauftragte diese einen Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Behörde legitimierte und Akteneinsicht beantragte. Nach Abschluss der Angelegenheit beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 99,96 EUR, wobei er eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR ansetzte. Die Rechtspflegerin setzte die Vergütung antragsgemäß auf 99,96 EUR fest.

Dagegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, soweit die Festsetzung den Betrag von 35,70 EUR übersteigt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rechtsanwalt in dem Schreiben keine Rechtsausführungen gemacht habe, sodass die Vertretung nicht erforderlich i.S.d. § 2 Abs. 1 BerHG gewesen sei.

Die Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

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