Die Kläger hatten Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten und hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse beantragt. In der Klageschrift wurde ein vorläufiger Streitwert von 10.000,00 EUR angegeben.
Mit Endurteil v. 18.11.2011 hat das AG den Beschluss zu Top 1 für ungültig erklärt und im Übrigen (TOP 4b) als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 2/5 den Klägern und zu 3/5 den Beklagten auferlegt. In der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2011 wurde der Streitwert nach Anhörung der Parteien entsprechend dem in der Klageschrift angegebenen Betrag auf 10.000,00 EUR festgesetzt, wovon 6.000,00 EUR auf die Anfechtung zu TOP 1 entfallen.
Mit Schriftsatz vom 8.12.2011 hat die Klägervertreterin gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt. Diese stützt sich darauf, dass die Bewertung des Punktes "Abrechnung" mit 6.000 EUR genauso wenig nachvollzogen werden könne, wie die Bewertung des Streitpunktes "Aufstellen einer Bank". Insoweit sei, nachdem nur eine Plastikbank vorgesehen sei, der Streitwertanteil mit höchstens 500,00 EUR anzusetzen.
Der Bezirksrevisor hat am 1.3.2012 zur Streitwertbeschwerde schriftlich dahingehend Stellung genommen, dass der gem. § 49a GKG maßgebliche fünffache Wert des klägerischen Interesses sich bezüglich TOP 1 auf 24.647,60 EUR belaufe; bezüglich TOP 4b seien 800,00 EUR anzusetzen. Die Klägervertreterin hat daraufhin ihre Beschwerde zurückgenommen. Das AG hat mit Beschl. v. 22.3.2012 den Streitwertbeschluss vom 4.11.2011 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors auf insgesamt 25.447,60 EUR festgesetzt wird.
Mit Schriftsatz v. 30.3.2012 hat die Klägervertreterin nunmehr beantragt, die Kostenquote an den geänderten Streitwertbeschluss anzupassen; angesichts der aktuellen Streitwertfestsetzung müssten die Verfahrenskosten der Beklagtenseite vollumfänglich auferlegt werden, da der Wert des zweiten Antrags gegenüber dem ersten Antrag verschwindend gering sei und nicht ins Gewicht falle. Die ursprüngliche Kostenentscheidung sei auf der Grundlage des früheren Streitwerts ergangen. Diese Kostenberechnung habe jedoch aufgrund der Änderung des Streitwerts ihre begründende Berechtigung verloren; entsprechend könne die Quote des Obsiegens und Verlierens der Klagepartei nicht in der zuvor angelegten Form aufrechterhalten werden. Hilfsweise und höchstvorsorglich werde das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, hilfsweise das sonst zulässige Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils eingelegt.
Die Beklagtenseite hat demgegenüber auf § 99 Abs. 1 ZPO verwiesen und im übrigen ausgeführt, dass, selbst wenn ausnahmsweise eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung zulässig wäre, Verfristung eingetreten sei.
Daraufhin hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 30.4.2012 erwidert, dass eine Beschwerde nicht vorrangig, sondern nur hilfsweise erhoben worden sei. Der Hauptantrag auf Anpassung, der nach Änderung des Streitwerts angemessen und geboten sei, stelle keine Beschwerde dar.
Mit Beschl. v. 15.5.2012 hat das AG seine Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beklagtenseite die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen habe. Dies wurde mit den geänderten Streitwertquoten und dem danach neu zu errechnenden Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens/Unterliegens begründet, wobei das aktuelle Unterliegen der Klagepartei mit einer Quote von nur 1/30 als marginal zu vernachlässigen sei.
Dagegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 23.5.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese stützt sich darauf, dass der klägerische Antrag auf Anpassung der Kostenentscheidung ebenso unzulässig wie der korrigierende Beschluss des AG greifbar gesetzeswidrig sei. Ein Rechtsmittel gegen eine Kostengrundentscheidung im Endurteil sei isoliert unzulässig. Die Kläger hätten in der Hauptsache Berufung eingelegt, so dass die Kammer im Zuge dessen über die Hauptsache und damit auch über die Kosten beider Rechtszüge entscheiden müsste. Die Kostenentscheidung dürfe auch nicht analog § 319 ZPO nachträglich abgeändert werden, wenn der Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG anders festgesetzt werde und dies zu einer rechnerischen Unrichtigkeit der Kostenquote führen würde.
Die Klageseite ist dem entgegengetreten und führt aus, dass der Schriftsatz vom 30.3.2012 eine Anregung im Sinne einer Gegenvorstellung dargestellt habe; sie wiederholt, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ausdrücklich nur hilfsweise und höchst vorsorglich eingelegt worden sei. Die Argumentation der Gegenseite gehe daher ins Leere. Auch sei es falsch, wenn die Beklagten behaupten würden, dass die Kläger in der Hauptsache Berufung eingelegt hätten. Das Urteil des AG sei vielmehr in Rechtskraft erwachsen. Die Unrichtigkeit der ursprünglichen Kostenregelung, wonach die Kläger mit insgesamt ca. der Hälfte der Verfahrenskosten belastet worden wären, obwohl sie nach den neuen Streitwerten weit überwiegend obsiegt hätten, s...