Verfahrensgang
AG München (Entscheidung vom 15.05.2012; Aktenzeichen 481 C 16997/11 WEG) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.5.2012 aufgehoben.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.200 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger haben die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 9.6.2011 zu Top 1. (Jahresabrechnung 2010) und 4 b (Aufstellung Bank auf Tiefgaragenschacht) angefochten und hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse beantragt. In der Klageschrift wurde ein vorläufiger Streitwert von 10.000 € angegeben.
Mit Endurteil vom 18.11.2011 hat das Amtsgericht den Beschluss zu Top 1 für ungültig erklärt und im übrigen, bezüglich TOP 4 b, die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 2/5 den Klägern und zu 3/5 den Beklagten auferlegt. In der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2011 wurde der Streitwert nach Anhörung der Parteien entsprechend dem in der Klageschrift angegebenen Betrag auf 10.000 € festgesetzt, wovon 6.000 € auf die Anfechtung zu TOP 1 entfallen (vgl Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 39/40 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 8.12.2011 (BL 46/47 d.A.) hat die Klägervertreterin gegen den Streitwertbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde, hilfsweise das ansonsten, zulässige Rechtsmittel eingelegt. Diese stützt sich darauf, dass die Bewertung des Punktes "Abrechnung" mit 6.000 € genauso wenig nachvollzogen werden könne, wie die Bewertung des Streitpunktes "Aufstellen einer Bank", Insoweit sei, nachdem nur eine Plastikbank vorgesehen sei, der Streitwertanteil mit höchstens 500,00 € anzusetzen.
Der Bezirksrevisor hat am 1.3.201.2 zur Streitwertbeschwerde schriftlich dahingehend Stellung genommen, dass der gemäß § 49a GKG maßgebliche fünffache Wert des klägerischen Interesses sich bezüglich TOP 1 auf 24.647,60 € belaufe; bezüglich TOP 4 b seien 800,00 € anzusetzen (Bl. 56/57 d.A.)- Die Klägervertreterin hat daraufhin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 20.3.2012 (Bl. 60 d.A.) zurückgenommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.3.2012 (Bl. 61 d.A.) den Streitwertbeschluss vom 4.11.2011 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors auf insgesamt 25.447,60 € festgesetzt wird.
Mit Schriftsatz vom 30.3.2012 hat die Klägervertreterin nunmehr beantragt,
die Kostenquote an den geänderten Streitwertbeschluss anzupassen;
angesichts der aktuellen Streitwertfestsetzung müssten die Verfahrenskosten der Beklagtenseite vollumfänglich auferlegt werden, da der Wert des zweiten Antrags gegenüber dem ersten Antrag verschwindend gering sei und nicht ins Gewicht falle. Die ursprüngliche Kostenentscheidung sei auf der Grundlage des früheren Streitwerts ergangen. Diese Kostenberechnung habe jedoch aufgrund der Änderung des Streitwerts ihre begründende Berechtigung verloren; entsprechend könne die Quote des Obsiegens und Verlierens der Klagepartei nicht in der zuvor angelegten Form aufrechterhalten werden.
Hilfsweise
und höchstvorsorglich werde das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, hilfsweise das sonst zulässige Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung gemäß Ziffer III des amtsgerichtlichen Urteils eingelegt.
Zur Begründung im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 30.3.2012 (Bl. 62/63 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagtenseite hat demgegenüber auf § 99 Abs. 1 ZPO verwiesen und im übrigen ausgeführt, dass, selbst wenn ausnahmsweise eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung zulässig wäre, Verfristung eingetreten sei.
Auf den Schriftsatz vom 12.4.2012 (Bl. 66/67 d.A.), mit dem dem klägerischen Antrag entgegengetreten wurde, wird Bezug genommen.
Daraufhin hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 30.4.2012 (Bl. 68/69 d.A.) erwidert, dass eine Beschwerde nicht vorrangig, sondern nur hilfsweise erhoben worden sei. Der Hauptantrag auf Anpassung, der nach Änderung des Streitwerts angemessen und geboten sei, stelle keine Beschwerde dar.
Mit Beschluss vom 15.5.2012 (Bl. 70/71 d.A.) hat das Amtsgericht seine Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beklagtenseite die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen habe. Dies wurde mit den geänderten Streitwertquoten und dem danach neu zu errechnenden Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens/Unterliegens begründet, wobei das aktuelle Unterliegen der Klagepartei mit einer Quote von nur 1/30 als marginal zu vernachlässigen sei.
Dagegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 23.5.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese stützt sich darauf, dass der klägerische Antrag auf Anpassung der Kostenentscheidung ebenso unzulässig wie der korrigierende Beschluss des Amtsgerichts greifbar gesetzeswidrig sei. Ein Rechtsmittel gegen eine Kostengrundentscheidung im Endurteil sei isoliert unzulässig. Die Kläger hätten in der Hauptsache Berufung eingelegt, so dass die Kammer im Zuge de...