1. Die Festsetzung des AG zugunsten des Rechtsanwaltes ist dahingehend zu korrigieren, dass insgesamt ein Betrag von 693,18 EUR festzusetzen ist.
a) Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat durch die Einleitung getrennter Verfahren gegen das Gebot der kostensparenden Verfahrensführung verstoßen.
Grundsätzlich kann ein solcher Verstoß nach der std. Rspr. des Senats auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn für die getrennten Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2008, FamRZ 2009, 362). Ein Anspruch gegen die Staatskasse ist nämlich immer dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Partei – wäre nicht Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden – aus Rechtsgründen nicht durchsetzen könnte. Grundsätzlich kann ein Mandant dann die Zahlung verweigern, wenn ein Schadensersatzanspruch gegen den Verfahrensbevollmächtigten besteht, weil dieser überflüssige Gebühren verursacht hat. Ein Rechtsanwalt kann nur solche Gebühren verlangen, die ohne das pflichtwidrige Verhalten angefallen wären.
Im vorliegenden Fall hat der Verfahrensbevollmächtigte mit zwei getrennten Schriftsätzen Sorgerechtsverfahren betreffend die Kinder U und M eingeleitet. Nach der std. Rspr. des Senats ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen müsste, ein einheitliches Verfahren anstrengen würde, wenn es um die Sorge für die gemeinsamen Kinder geht. Dass im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Dass bei den Kindern unterschiedliche Aspekte zu prüfen sind, schon wegen ihres unterschiedlichen Alters, trifft auf fast alle Fälle zu. Schon durch die gemeinsame Verhandlung wird deutlich, dass es auch im vorliegenden Fall Parallelen gab.
b) Eine Einigungsgebühr ist nicht entstanden.
Nach Nr. 1003 VV entsteht in Kindschaftssachen eine Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung an einem gerichtlich gebilligten Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten nur eine vorläufige Regelung über den Aufenthalt der Kinder bis zur Einholung eines Sachverständigengutachten getroffen, hinsichtlich des Umgangs wurde nur die Bereitschaft protokolliert, unter Vermittlung des Jugendamtes und des Verfahrensbestandes eine Regelung zu finden. Zwar kann in Einzelfällen auch ein sog. Zwischenvergleich eine Einigungsgebühr auslösen. Dies gilt jedoch nach der Auffassung des Senats nicht, wenn in Streitigkeiten über das Sorgerecht lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird, die nur bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts gilt. Anderenfalls könnten in derselben Angelegenheit mehrere Vergleichsgebühren entstehen, wenn nach Ablauf des Geltungszeitraumes der Vereinbarung eine erneute Regelung getroffen wird. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn die vorläufige Regelung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ist.
c) Damit errechnet sich der Gebührenanspruch wie folgt:
Verfahrensgebühr nach VV 3100 |
292,50 EUR |
Terminsgebühr nach VV 3104 |
270,00 EUR |
Pauschale |
20,00 EUR |
Summe |
582,50 EUR |
zuzüglich Umsatzsteuer |
693,18 EUR |
Dabei ist der Senat zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin entsprechend der Berechnung des Bezirksrevisors von einem fiktiven Verfahrenswert von 6.000,00 EUR ausgegangen. Grundsätzlich ist auch bei mehreren Kindern eine Abweichung vom Regelwert von 3.000,00 EUR nicht gerechtfertigt, § 45 Abs. 2 FamGKG. Der Senat ist aber an den Beschwerdeantrag gebunden.
2. Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Betrages von 586,08 EUR zugunsten der Rechtsanwältin hat dagegen keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Landeskasse können zwei Terminsgebühren nach Nr. 3104 VV in Ansatz gebracht werden.
Nach dem Terminsprotokoll sind die Verfahren zunächst getrennt aufgerufen worden. Sodann wurden beide Verfahren im Einverständnis mit den Erschienenen gemeinsam verhandelt. Eine Verbindung beider Verfahren mit dem Ziel einer gemeinsamen Entscheidung erfolgte nicht. Bei dieser Konstellation sind die weitergehenden Folgen einer Prozessverbindung nicht gewollt und sie treten auch nicht ein. Deshalb bleibt es bei selbstständigen Verfahren und auch gebührenrechtlich finden zwei Termine statt. Demgemäß entstehen auch in beiden Verfahren selbstständige Terminsgebühren (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2010, VV 3104 Rn 105).