Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift folgenden Antrag angekündigt:

"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.469,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen."

Den angekündigten Zahlungsantrag hat die Klägerin auf die den Rechnungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 zugrunde liegenden Kaufverträge gestützt. Mit Schriftsatz vom 6.8.2012 hat die Klägerin unter anderem infolge des Erfüllungseinwandes der Beklagten ihr Vorbringen teilweise abgeändert und den beanspruchten Zahlbetrag reduziert. Geltend gemacht hat sie nunmehr Forderungen aus den Rechnungen Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 4 und im Termin zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.908,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Das LG Coburg hat mit Teil-Versäumnis- und Endurteil die Klage insgesamt abgewiesen. Der von der Klägerin ursprünglich schriftsätzlich angekündigte Zahlungsantrag wurde auf Antrag der Beklagten teilweise (Forderungen aus den Rechnungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) per Teil-Versäumnisurteil rechtskräftig abgewiesen, da die Klägerin diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht – auch nicht hilfsweise – gestellt hat. Den auf Rechnung Nr. 4 gestützten Klageanspruch in Höhe von 11.997,00 EUR hat das LG rechtskräftig aberkannt, da die Beklagte insoweit wirksam die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe. Die auf die Rechnungen Nr. 5 und Nr. 6 bezogene Klageänderung hat es als unzulässig erachtet, da weder eine Einwilligung der Beklagten zur Klageänderung vorgelegen habe, noch die Klageänderung als sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO zu werten sei. Auch diesbezüglich hat die Klägerseite kein Rechtsmittel eingelegt.

Den Streitwert hat das LG bis zum 6.8.2012 auf 59.469,80 EUR und ab dem 6.8.2012 auf 34.908,50 EUR festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts scheide aus, soweit über den ursprünglich gestellten Antrag kein Sachurteil mehr erlassen worden sei. Hiergegen hat der anwaltliche Vertreter der Beklagten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass der Streitwert ab der mündlichen Verhandlung auf 82.381,30 EUR festgesetzt werde. Er ist der Ansicht, dass eine Streitwerterhöhung zwar nicht eintrete, soweit sich die Forderungen der beiden Anträge decken (Rechnung Nr. 4 in Höhe von 11.997,00 EUR). Im Übrigen jedoch seien die Werte gem. § 39 Abs. 1 GKG, § 22 Abs. 1 RVG zu addieren, da die Klageänderung den bisherigen Klageantrag erst mit Einwilligung der Beklagten oder mit Bejahung der Sachdienlichkeit verdränge. Da dies nicht der Fall sei, sei die ursprüngliche Klage Prozessstoff geblieben und sowohl über den ursprünglichen Antrag als auch über die unzulässige Klageänderung verhandelt und eine Entscheidung getroffen worden.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzlich vorgenommene Festsetzung des Streitwerts. Sie habe ihr Klagebegehren lediglich eingeschränkt, d.h. die Klageforderung reduziert und im Übrigen die Klage wirksam zurückgenommen. Somit lägen infolge der Klageänderung keine zwei verschiedenen Sachanträge vor. Das Interesse der Klägerin habe sich nur auf eine Verurteilung zur Zahlung bezogen. Sie habe unmissverständlich klargestellt, mit welchen Tatsachen sie ihr Klagebegehren, d.h. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 34.908,50 EUR, begründe.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 39 GKG scheide aus, weil die Klagepartei die Ansprüche ersichtlich nicht nebeneinander geltend gemacht habe. Der Streitwert könne nicht anders bestimmt werden als beim Vorliegen einer (eindeutigen und klaren) Prozesserklärung zur Teilrücknahme oder bei einer zulässigen Klageänderung. Bei einer unzulässigen Teiländerung der Klage scheide eine Zusammenrechnung der Gegenstände aus.

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