1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Der anwaltliche Vertreter der Beklagten kann sich bei einer zu niedrigen Festsetzung des Streitwertes im eigenen Namen hiergegen mit der Beschwerde zur Wehr setzen (Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13. Aufl., § 68 Rn 7 m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet.
a) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6.8.2012 nicht nur den Klageantrag geändert, sondern diesen auch teilweise auf neue Lebenssachverhalte gestützt, indem sie ihn mit Hilfe anderer als in der ursprünglichen Klageschrift genannter Rechnungen, die sich auch auf bis dahin nicht streitgegenständliche Lieferungen bezogen haben, begründet hat. Die angestrebte Klageänderung hat das LG Coburg in dem mittlerweile rechtskräftigen Teil-Versäumnis- und Endurteil als unzulässig angesehen. Die Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage endet – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – mit der Zulassung der Klageänderung bzw. der Zustimmung der Beklagtenseite (Zöller/Greger, ZPO, § 263 Rn 16 mit Hinweis auf BGH NJW 1990, 2682; NJW 1992, 2235). Beide Fälle sind vorliegend nicht gegeben. Von einer wirksamen Klagerücknahme ist das LG ebenso nicht ausgegangen. Dies führte konsequenterweise zu der Annahme des LG, dass der ursprünglich angekündigte Antrag weiterhin rechtshängig blieb, und mangels Antragstellung durch die Klägerseite zur Zurückweisung des Antrags per Versäumnisentscheidung. Das LG hat somit auch sachlich über die ursprüngliche Klage entschieden (Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn 17 mit Hinweis auf BGH NJW 1988, 128). Hieraus folgt ebenso, dass der Streitwert aufgrund der mit Schriftsatz vom 6.8.2012 beabsichtigten Klageänderung nicht reduziert wurde.
b) Jedoch werden durch den erfolglosen Versuch, im Wege der Klageerweiterung einen höheren – oder wie hier (teilweise zusätzlich) einen anderen – Anspruch geltend zu machen, keine Mehrkosten ausgelöst. Das LG Coburg hat über den geänderten – und damit angesichts der fortwirkenden Rechtshängigkeit des ursprünglichen Antrags weiteren – Klageantrag keine Entscheidung getroffen. Die Klage ist insoweit weder als unzulässig abgewiesen, noch ist eine Sachentscheidung erlassen worden. Mit rechtskräftiger Verneinung der Zulässigkeit der Klageänderung endet die Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstands rückwirkend (Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn 16). Für einen solchen Fall ist anerkannt, dass die Nichtzulassung keine besonderen Gebühren auslöst. Dies gilt auch, wenn sie nicht in einem gesonderten Zwischenurteil, sondern im Endurteil erfolgt. Es entstehen weder besondere Gerichtsgebühren noch Mehrkosten im Verhältnis zwischen Anwalt und Partei (OLG Schleswig AGS 2002, 64 = WM 2002, 859; Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn 18). Da die nachträgliche Klageerweiterung von der prozessualen Bedingung der Einwilligung des Gegners oder aber der Zulassung als sachdienlich abhängig ist, ist die nicht zugelassene Klageerweiterung wie ein Eventualantrag zu behandeln, über den – mangels Eintritts der Bedingung – keine Entscheidung getroffen wird (OLG Schleswig, a.a.O.). In Anlehnung an § GKG § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist es deshalb nicht veranlasst, für den mit Schriftsatz vom 6.8.2012 eingereichten Antrag einen zusätzlichen Wert in Ansatz zu bringen.
c) An der Einschätzung des Senats kann auch die vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Literaturansicht nichts ändern. So vertritt auch Blomeyer (JuS 1970, 233) die Auffassung, dass über eine erfolglos versuchte Klageänderung entweder in einem Zwischenurteil oder erst im Endurteil – wenn auch nicht ausdrücklich im Tenor – zu entscheiden sei und dass dies gerade keine Mehrkosten verursache (Blomeyer, a.a.O., Fn 49 mit Hinweis auf Tschischgale, NJW 1962, 2136). Wenn dagegen der neue Anspruch als wirksam erhoben gelte, die Klage aber als unzulässig abgewiesen werde, sei die Annahme konsequent, dass Mehrkosten entstehen (ebenso Schwab, ZZP 91, 493, nach dessen Auffassung der neue Anspruch allerdings als unzulässig abzuweisen sei). Da jedoch – wie zuvor dargestellt – die erfolglose Klageänderung nicht zu einer Abweisung des Klageantrags vom 6.8.2012 als unzulässig führt, was vom LG Coburg auch beachtet wurde, besteht schon kein echter Widerspruch zu der vom Beklagten angeführten Literaturansicht.
d) Soweit der auf Rechnung Nr. 4 gestützte Klageantrag in Höhe von 11.997 EUR,00 als unbegründet abgewiesen wurde, handelt es sich um einen bereits in der ursprünglichen Klageschrift vom 6.3.2012 behaupteten Anspruch, der weiter verfolgt wurde. Eine Streitwerterhöhung scheidet folglich aus. Die von der Beklagten gegen diese Forderung geltend gemachte Aufrechnung ist als sogenannte Primäraufrechnung bei der Bemessung des Streitwerts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. § 45 Abs. 3 GKG setzt ausdrücklich eine Hilfsaufrechnung voraus (Meyer, a.a.O., § 45 Rn 30).