Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VV ist nicht angefallen.
1. Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Nach § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG gilt S. 1 jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen hat. Für diese Kosten ist die Erstattung vielmehr weiterhin durch § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91, 103 ff. ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, so kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung verlangen. Gem. § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seien sie nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht beschränkt auf etwaige "Mehrkosten". Vielmehr sind alle vor dem zunächst fehlerhaft angerufenen LG angefallenen Kosten zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob vor dem ArbG die gleichen Gebühren gegebenenfalls noch einmal entstehen und von einer Erstattung wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen sind (BAG 1.11.2004 – 3 AZB 10/04 – m.w.Nachw., BAGE 112, 293; Düwell/Lipke/Dreher, ArbGG, 3. Aufl., § 12a Rn 9; ErfK/Koch 13. Aufl. § 12a ArbGG Rn 6; GK-ArbGG/Schleusener, Stand Dezember 2012, § 12a Rn 58 f.; GMP/Germelmann, 7. Aufl., § 12a Rn 19; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn 40 f.).
2. Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV ist durch die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) vor Verweisung an das ArbG durchgeführten telefonischen Besprechungen nicht angefallen.
a) Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr ua. für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts" mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.
b) Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des LAG haben zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) Telefonate stattgefunden, die ua. eine mögliche einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits zum Inhalt hatten. Auch telefonische Besprechungen könne solche i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV sein (BGH 21.1.2010 – I ZB 14/09, zfs 2010, 286 [= AGS 2010, 164]; anders der bloße Austausch von E-Mails: BGH 21.10.2009 – IV ZB 27/09, NJW 2010, 381 [= AGS 2009, 530]). Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass die Verweisung nach § 17a Abs. 4 S. 1 GVG ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte. Bei dem vor dem LG rechtshängig gemachten Schadensersatzprozess handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die mündliche Verhandlung – ebenso wie später vor dem ArbG – grundsätzlich vorgeschrieben ist (§§ 272, 279 ZPO). Die Besprechungen dienten der Erledigung dieses Klageverfahrens. Die umstrittene Frage, ob die Festsetzung einer Terminsgebühr in den Fällen generell ausscheidet, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (so BGH 1.2.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 [= AGS 2007, 298]; a.A. z.B. FG Berlin-Brandenburg 5.4.2011 – 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551), hat daher vorliegend keine Bedeutung. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits nicht zustande kam (BGH 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 129]).
c) Eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV liegt ohne Beteiligung des Gegners aber jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser nicht vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.
Nach dem Wortlaut der Norm wird nicht danach differenziert, mit wem die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgt. Lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber sind ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Besprechungen mit Dritten eine Terminsgebühr auslösen können (vgl. z.B. Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 14; Bischof, in: Bischof, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 3 VV Teil 3 Rn 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 125; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 3 Rn 49; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn 48; Hansens, JurBüro 2004, 249, 250; Enders, JurBüro 2005, 84, 85 f.). Dabei kann es sich aber nur um Dritte handeln, mit denen eine Besprechung zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen kann. Beispielhaft werden dabei die Versicherung der Gegenpartei, deren Gesellschafter, eine übergeordnete Behörde oder Streithelfer bei einer Haftungskette, wie der mithaftende Architekt, genannt (vgl. Hergenröder, in: Baum...