Die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV setzt voraus, dass im Einverständnis mit den Beteiligten nicht mündlich verhandelt wurde und auch sonst kein Beteiligter angehört wurde, dass aber für das betreffende Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. So liegt der Fall hier. Zwar gibt es in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine mündliche Verhandlung, sondern es werden Erörterungstermine durchgeführt. Auch berücksichtigt das Gericht, dass der Gesetzgeber diese Formulierung nach Einführung des FamFG nicht in die Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften aufgenommen hat. Vom Sinn und Zweck her ist jedoch darauf abzustellen, ob tatsächlich ein mündlicher Termin stattzufinden hat. Hier muss im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterschieden werden zwischen den Terminen, die "durchgeführt werden sollen" (§§ 157 Abs. 1, 207, 151 Abs, 1 FamFG) und solchen, die notwendig durchzuführen sind (§ 155 Abs. 2 FamFG). Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 ff. FamFG. Hier ist die Durchführung eines Erörterungstermins zwingend vorgeschrieben. Damit liegt ein vergleichbarer Tatbestand vor zu der Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das Gericht hält die Anwendung von Nr. 3104 VV für angemessen (OLG Rostock JurBüro 2012, 192 [= AGS 2011, 588]; OLG Dresden, Beschl. v. 26.7.2012 [= AGS 2012, 459]). Somit sind dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse weitere 269,89 EUR festzusetzen, §§ 45, 48 Abs. 2, 49 RVG. Diese setzen sich zusammen aus 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 226,80 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer von 19 %, zusammen 269,89 EUR.

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