VVG a.F. §§ 1 Abs. 1, 158 Abs. 1 ARB § 1 ff. RVG VV Nrn. 1000, 1003

Leitsatz

  1. Hat der zwischen den Parteien als "Vergleich" bezeichnete Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten eingeklagten Forderung zum Inhalt, entsteht keine Einigungsgebühr.
  2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Einigungsgebühr vom Gericht festgesetzt wurde, entfaltet gegenüber dem Rechtsschutzversicherer keine Bindungswirkung, wenn der Versicherungsnehmer diesen Beschluss ohne jegliche Einwendungen gegen sich hat ergehen und rechtskräftig werden lassen, obwohl ihm bekannt war, dass die Rechtsschutzversicherung den Gebührenansatz nicht für berechtigt hielt. Der Rechtsschutzversicherer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Einigungsgebühr zu übernehmen.

AG Köln, Urt. v. 22.6.2011 – 136 C 133/10

1 Aus den Gründen

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 245,00 EUR (1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV aus einem Streitwert von 4.000,00 EUR) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag gem. §§ 1 Abs. 1, 158 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung, der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.

Das Gericht folgt der Auffassung der Beklagten, dass eine Einigungsgebühr vorliegend nicht angefallen ist, da die Klägerin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem Zeugen NH einen als "Vergleich" bezeichneten Vertrag geschlossen hat, in welchem sie die Klageforderung anerkannt hat. In diesem Fall kann keine Einigungsgebühr berechnet werden. Da auch der in dem dortigen arbeitsgerichtlichen Verfahren ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss (in dem die Einigungsgebühr festgesetzt wurde) keine Bindungswirkung entfaltet, ist die Klage im Ergebnis unbegründet.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Einigungsgebühr ist nicht angefallen. Ziel der Einigungsgebühr ist es, worauf die Klägerseite bereits zutreffend hingewiesen hat, jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien zu honorieren und dadurch einen Anreiz zu schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwaltes vergütet sowie die Belastung der Gerichte gemindert werden. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, bestand der zwischen dem Zeugen NH und der Klägerin geschlossenen Vertrag, der in dem dortigen arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossen wurde, in einem vollständigen Anerkenntnis des eingeklagten Anspruchs. … (wird ausgeführt) …

Der in dem dortigen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ergangene Vergütungsfestsetzungsbeschluss § 11 RVG, in dem die Einigungsgebühr festgesetzt wurde, bindet die Beklagte nicht, da die Klägerin diesen Beschluss ohne jegliche Einwendungen gegen sich hat ergehen und rechtskräftig werden lassen, obwohl ihr bekannt war, dass die Beklagte den Ansatz der Gebühr nicht für berechtigt hielt (vgl. AG Köln Urt. v. 11.4.2000 – 135 C 129/00).

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