Leitsatz

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erörterten die Parteien zunächst die Sach- und Rechtslage. Sodann beantragte der Kläger Erlass eines Anerkenntnisurteils, das antragsgemäß erging. Daraufhin stundete der Kläger den titulierten Betrag und räumte dem Beklagten die Möglichkeit der Ratenzahlung ein.

Der Klägervertreter beantragte Kostenfestsetzung und machte eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und eine 1,0-Einigungsgebühr geltend.

Dem Antrag wurde nur teilweise stattgegeben. Der Rechtspfleger setzte die geltend gemachte Einigungsgebühr ab und führte zur Begründung aus, die Einigungsgebühr entstehe nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränke.

Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde half das LG nicht ab und legte die Sache dem OLG zur Entscheidung vor.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die zulässige sofortige Beschwerde für begründet und vertrat die Auffassung, die Einigungsgebühr gemäß den Nrn. 1000, 1003 VV zum RVG sei entstanden. Sie erwachse dem Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über einen Rechtsstreit beseitigt werde. Anderes gelte nur, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränke. Honoriert werden solle jegliche vertragliche Beilegung eines Streits (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rz. 21 zu § 104 unter "Einigungsgebühr"). Nach der Entscheidung des BGH vom 1.3.2005 (MDR 2005, 897) falle ein Ratenzahlungsvergleich mit gleichzeitiger Titulierung der Forderung ebenfalls darunter. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte die Klageforderung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage anerkannt. Im Gegenzug habe ihm der Kläger die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt und somit auf die sofortige Vollstreckung aus dem Titel verzichtet. Damit sei aufgrund gegenseitigen Nachgebens eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 Abs. 1, 1003 RVG-VV entstanden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 26.05.2008, 5 W 94/08

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?