Die Eingabe vom 25.10.2012 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen, da es sich dabei gem. §§ 108 Abs. 1, 62 OWiG um den einschlägigen Rechtsbehelf handelt und der Verteidiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit dem Inhalt des Bescheides nicht einverstanden ist.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 OWiG.
Inhaltlich ist er dem Grunde nach gerechtfertigt, der Höhe nach jedoch nur zu einem geringen Teil.
Entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde liegt bei dem Verfahren wegen Akteneinsicht und dem damit verbundenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Bußgeldverfahren ein eigenständiges Verfahren vor. Dies folgt schon daraus, dass gem. § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG eine eigenständige Kostenentscheidung grundsätzlich stattfindet und auch – der wohl "herrschenden Meinung" folgend (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 62 Rn 32a) – im Beschl. v. 6.6.2012 stattgefunden hat. Wenn aber das Gericht der Staatskasse Kosten wegen des Antrages auf gerichtliche Entscheidung auferlegt hat, sind solche auch gesondert zu erstatten.
Soweit im angefochtenen Bescheid Kommentierung zu § 109 OWiG zitiert wird, ist jene für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil die genannte Vorschrift die Sonderfälle der Entscheidung über die Einspruchsverwerfung und die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist behandelt und nur für diese Fälle bestimmt, dass sich die Kostentragung nach der abschließenden Entscheidung richtet. Daraus folgt aber zusätzlich, dass in anderen Fällen – so auch im am 6.6.2012 entschiedenen Fall – die Kostentragung der konkreten gerichtlichen Entscheidung folgt und die Staatskasse unabhängig vom weiteren Verlauf das Bußgeldverfahren die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung zu tragen hat.
Auch trifft die Auffassung der Verwaltungsbehörde, es bestehe schon kein Gebührentatbestand für die Vertretung im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung wegen Akteneinsicht, nicht zu. Vielmehr handelt es sich um ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde im Sinn von Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 RVG Anlage 1 (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 20. Aufl., VV 5101 – 5106 Rn 6); das Gericht hält demnach auch nicht mehr am Hinweis gegenüber dem Verteidiger vom 21.12.2012 fest, in dem die vorläufige Rechtsansicht vertreten wurde, es könne ein Fall von Nr. 3500 VV vorliegen. Die Verfahrensgebühr gem. Nrn. 5101, 5103, 5105 VV einerseits und gem. Nrn. 5107, 5109, 5111 VV andererseits kann dem Verteidiger also zwei Mal zustehen, nämlich zum einen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und zum anderen im gerichtlichen Verfahren (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 20. Aufl., VV Vorbem. 5.1 Rn 3 f.).
Nach allem standen dem Verteidiger für die Vertretung im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung Gebühren wie folgt zu, die die Staatskasse aufgrund der Kostenentscheidung v. 6.6.2012 dem Betroffenen zu erstatten hat:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV (einfacher Sachverhalt mit vergleichsweiser geringer Bedeutung, es geht nur um die mehrfach entschiedene Rechtsfrage zum Umfang der Akteneinsicht) |
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40,00 EUR |
Pauschale gem. Nr. 7002 VV |
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8,00 EUR |
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48,00 EUR |
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zuzüglich Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV |
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9,12 EUR |
insgesamt |
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57,12 EUR |
Die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Verfahrens, die ebenfalls geboten ist (vgl. Schneider AGS 2009, 93), ergibt sich aus §§ 108 Abs. 1, 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.
Entnommen von www.burhoff.de