Die Zustimmung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Fristverlängerungsantrag des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist keine Tätigkeit, die mit den im Berufungsverfahren entstandenen Gebühren mit abgegolten ist. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG gehören zu den Abwicklungstätigkeiten, die zum vorhergehenden Rechtszug gehören, insbesondere die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses usw. In dieser Vorschrift ist die Stellungnahme zu einem Fristverlängerungsantrag des Rechtsmittelführers nicht als Abwicklungstätigkeit aufgeführt, für die keine gesonderte Vergütung zu zahlen wäre.

Allerdings steht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als bei dem BGH nicht zugelassenen Rechtsanwälten eine Verfahrensgebühr aus Nr. 3506 VV nicht zu. Den Auftrag seines Mandanten, für ihn die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Revisionsgericht einzulegen und zu führen, kann der bei dem BGH nicht zugelassene Rechtsanwalt nicht erledigen, da er weder eine wirksame Rechtsbeschwerdeschrift nach § 544 Abs. 1 ZPO noch die vorgeschriebene Begründung nach § 544 Abs. 2 ZPO einreichen kann. Das Gleiche gilt für den Auftrag des Mandanten, ihn gegen die von dem Gegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu verteidigen. Der Zwang aus § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO, sich in dem Verfahren vor dem BGH durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, gilt sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Beschwerdegegner. Die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist von einem bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorzulegen. Der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt kann daher einen umfassenden Verfahrensauftrag seines Mandanten, dessen Interessen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegenüber Gericht und Gegner wahrzunehmen, nicht ausführen (BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 [= AGS 2007, 298]). Eine Gebühr nach Nr. 3506 VV hat die Klägerin auch nicht zur Festsetzung angemeldet. Ihr Festsetzungsantrag bezieht sich auf eine 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 VV.

Zwar kann grundsätzlich auch in der Person eines vor dem BGH nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV entstehen, wenn er im Auftrag seines Mandanten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Einzeltätigkeiten ausführt (BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461). Derartige Einzeltätigkeiten sind jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Entscheidung des BGH vom 4.5.2006 (III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 [= AGS 2006, 491]) stützen. In dem dort entschiedenen Fall hat der BGH die Erstattungsfähigkeit einer 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 VV für Tätigkeiten eines nicht postulationsfähigen Anwalts bejaht, weil dieser als anwaltlicher Vertreter des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgrund der besonderen prozessualen Situation im dortigen Verfahren nach außen hin erkennbare Tätigkeiten entfaltet hatte, um das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beenden. So hatte er beim BGH prozessuale Anträge auf eine Verfahrensabtrennung gestellt und mit den anwaltlichen Vertretern des Nichtzulassungsbeschwerdeführers korrespondiert. Außerdem war durch eine eidesstattliche Versicherung die Auftragserteilung glaubhaft gemacht.

Daran fehlt es hier. Bis auf eine Zustimmung zu einem Fristverlängerungsantrag ist eine Tätigkeit der Klägervertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus den Akten nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat trotz Bestreitens des Beklagten nicht gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Prüfung vorgenommen hätten, ob ein BGH-Anwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingeschaltet werden solle oder nicht. Eine Glaubhaftmachung ist auch nicht auf eine unter Fristsetzung erfolgte Auflage des Beschwerdegerichts hin erfolgt.

Nachgewiesen ist damit allein die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese Tätigkeit rechtfertigt die Festsetzung einer 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV jedoch nicht. Es kommt nur eine Festsetzung einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3404 VV in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.4.2000 – 6 W 45/00, OLGR 2000, 203). Hier haben die Klägervertreter zwar nicht einmal selbst ein einfaches Schreiben verfasst, allerdings haben die BGH-Anwälte des Beklagten deren Zustimmung zur Fristverlängerung durch ein einfaches Schreiben dem BGH mitgeteilt, indem sie "im versicherten gegnerischen Einverständnis" beantragt haben, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ...

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