Der Beschwerdegegner war dem Kläger in dem vor dem SG geführten Klageverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
In diesem Verfahren hatte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kabelnutzungsgebühren und weiterer 3,80 EUR Kaltwasserkosten für die Monate November u. Dezember 2008 als Unterkunftskosten nach dem SGB II begehrt. Nachdem die Beklagte die Kosten für Kabelfernsehen bei ihrer Leistungsberechnung in den Bescheiden vom 22.1.2010, 5.3.2010 und 20.4.2010 berücksichtigt hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
In seiner Kostenrechnung beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung von 559,30 EUR:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV |
250,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV |
200,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV |
89,30 EUR |
Gesamtsumme |
559,30 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle reduzierte diesen Betrag um die Terminsgebühr Nr. 3106 VV auf 321,30 EUR. Zur Begründung führte sie aus: Der Rechtsstreit sei durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden. Das gehe auch aus der Begründung der Kostengrundentscheidung hervor. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr seien somit nicht erfüllt. Diese entstünde, wenn – wie hier – im Verfahren keine mündliche Verhandlung, an der der Rechtsanwalt teilgenommen habe, stattgefunden habe, nur dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einvernehmen mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werde, nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werde oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Klageforderung anerkannt, indem sie die geltend gemachten Beträge durch Erlass mehrerer Änderungsbescheide vollständig erfüllt habe. Die Erledigungserklärung stünde faktisch einem Anerkenntnis gleich.
Das SG hat den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die anwaltliche Vergütung auf 559,30 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV festzusetzen. Die Änderungs- und Bewilligungsentscheidungen der Beklagten, mit denen entsprechend dem Begehren des Klägers höhere Leistungen bewilligt worden seien, stellten ein Anerkenntnis bzw. mehrere Teilanerkenntnisse i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG dar. Ein Anerkenntnis sei das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch bestehe, wenn also die Beklagte "ohne Drehen und Wenden" zugebe, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergebe. Soweit der geltend gemachte Anspruch teilbar sei, sei auch ein Teilanerkenntnis möglich. Die Erklärung müsse aber stets gekennzeichnet sein durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen werde. Erforderlich sei, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie stehe, ergebe. Entsprechendes gelte für die erforderliche Annahme des Anerkenntnisses durch den Kläger. Indem die Beklagte durch ihre Änderungsbescheide höhere Leistungen bewilligt habe, habe sie den geltend gemachten höheren Anspruch des Klägers voll anerkannt und auch bereits umgesetzt. Damit habe sie ihren unbedingten Bindungswillen demonstriert. Die sich hieran anschließende Erledigungserklärung des Klägers sei im Hinblick auf die durchgeführten Neuberechnungen erfolgt und daher zugleich auch als Annahme des Anerkenntnisses zu werten. Der Beschluss sei nach §§ 178 S. 1, 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
Gegen diesen zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdegegner mit seiner Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr richtet. Er macht geltend, die Beendigung des Hauptsacheverfahrens durch teilweise Aufhebung und Änderung des angefochtenen Bescheides durch die Beklagte und die darauffolgende einseitige Erledigungserklärung sei nicht als angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG zu werten. Durch die Nachzahlung werde die Erledigung der Hauptsache bewirkt und damit entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses werde durch die einseitige Erledigungserklärung Rechnung getragen. Diese Erledigungsart stehe einem angenommenen Anerkenntnis nicht gleich. Selbst wenn von einem Teilanerkenntnis ausgegangen würde, sei auf die bisherige Rspr. des Kostensenats des LSG Schleswig-Holstein im Beschl. v. 8.3.2006 – L 1 B 88/06 SF SK – zu verweisen, wonach die fiktive Terminsgebühr nicht im Falle eines Teilanerkenntnisses entstehe. Die Rechtsmittelbelehrung des SG im angefochtenen Beschluss sei unrichtig. Es liege kein Fall der...