Leitsatz
Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht aus.
BGH, Beschl. v. 6.3.2014 – VII ZB 40/13
1 Sachverhalt
Der Kläger, der für die Beklagte als Vertriebspartner tätig war, verlangte im Ausgangsrechtsstreit von der Beklagten vor dem LG im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs und die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB. Das LG wies die Klage ab. Am selben Tag wies das LG weitere gleichgelagerte Stufenklagen anderer Vertriebspartner der Beklagten mit derselben rechtlichen Begründung ebenfalls ab. Hiergegen legten der Kläger und – in den Parallelverfahren – weitere Vertriebspartner der Beklagten Berufung ein. In sämtlichen Verfahren wurden die jeweiligen Kläger und die Beklagte durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie im hiesigen Ausgangsrechtsstreit vertreten. In einem der Parallelverfahren hatte das OLG darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unbegründet erachte, aber die Revision zulassen werde. Gleichzeitig hatte das OLG angeregt, bis zu einer etwaigen Entscheidung des BGH die anhängigen Parallelverfahren zum Ruhen zu bringen. Nachdem in der Folgezeit die zugelassene Revision von dem dortigen Kläger nicht eingelegt worden war, fand am 25.7.2012 zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien ein Telefongespräch statt, wobei der genaue Gesprächsinhalt zwischen den Parteien streitig ist. Später nahm der Kläger seine Berufung im hiesigen Ausgangsrechtsstreit zurück.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung beantragte der Beklagte daraufhin für die Berufungsinstanz u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr. Das LG hat die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten entsprechend dem Antrag der Beklagten festgesetzt. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das OLG die Terminsgebühr abgesetzt. Die hiergegen erhobene zugelassene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in der Berufungsinstanz des Ausgangsrechtsstreits nach dem RVG i.d.F., die für bis zum 31.7.2013 erteilte Aufträge gilt (vgl. § 60 Abs. 1 RVG).
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV sei nicht angefallen.
In der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren sei es nicht zu einem auf die Erledigung auch des hiesigen Ausgangsrechtsstreits gerichteten Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV gekommen. In jener mündlichen Verhandlung sei vom Gericht angeregt worden, die weiteren Parallelverfahren bis zu einer etwaigen Entscheidung des BGH in dem damals verhandelten Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen. Ferner habe der Senat die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO durch den dortigen Kläger angeregt, der daraufhin seine Berufungsanträge entsprechend ergänzt habe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise für die Parallelverfahren einverstanden erklärt, wohingegen der Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers mit diesem Rücksprache halten wollte. Zu einer Aussetzung der Verfahren sei es dann nicht gekommen, weil der Kläger des genannten Parallelverfahrens die zugelassene Revision nicht eingelegt habe. Dieser Austausch zwischen dem Gericht und den Prozessbevollmächtigten über die weitere Verfahrensweise in den Parallelverfahren – darunter dem hiesigen Ausgangsrechtsstreit – erfülle nicht die Voraussetzungen einer auf die Erledigung des hiesigen Ausgangsrechtsstreits gerichteten Besprechung. Eine Einigung dahingehend, dass die eine oder die andere Partei sich bei einer entsprechenden Entscheidung des BGH dieser vollumfänglich unterwerfen würde, sei nicht getroffen worden.
Auch die telefonische Unterredung der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 25.7.2012 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Inhalt der Unterredung sei zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte behaupte zwar, ihr Prozessbevollmächtigter habe bei dem Telefonat angeregt, die Berufungen in den übrigen Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des am 14.6.2012 in dem Parallelverfahren verkündeten Urteils zurückzunehmen, was der Prozess bevollmächtigte des Klägers noch mit diesem habe besprechen wollen. Der Kläger behaupte hingegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich bei dem Telefonat nur darüber habe informieren wollen, was der Kläger weiter zu tun gedenke. Da beide Prozessbevollmächtigten die Richtigkeit ihrer jeweiligen Darstellung anwaltlich versichert hätten und die Beklagte für das Entstehen des von ihr behaupteten Gebührentatbestands beweispflichtig sei, könne nicht von der Darstellung der Beklagten ausgegangen werden, sondern es sei die Schilderung des Klägers zugrunde zu legen. Dieser zufolge habe sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nur erkundigt, ob der Klägervertreter die übrigen Berufungsverfahren trotz des gen...