1. Die weitere Beschwerde des Beistands ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 u. 33 Abs. 3 S. 3 RVG zulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen wurde eingehalten (§ 33 Abs. 6 S. 4 und 3 S. 3 RVG).
2. Das Verfahren war gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Verwunderung hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass das LG die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, aber dennoch von der Übertragung der Entscheidung auf die Kammer abgesehen hat.
3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bei der ermittlungsrichterliche Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin des AG.
4. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung des LG und die Bemessung der Vergütung des Zeugenbeistandes nach Teil 4 Abschnitt 3 VV also nach Nr. 4301 Nr. 4 VV zu vergütende Einzeltätigkeit der Rechtslage entspricht.
a) Der Senat gibt seine mit Beschl. v. 25.3.2008 (4 Ws 27/08) im Einzelnen begründete Rechtsauffassung auf, wonach die Vergütung des Zeugenbeistandes nach Teil 4 Abschnitt 1 VV wie bei einem Pflichtverteidiger zu bemessen ist. Die Frage der Vergütung des gem. § 68b StPO bestellten Zeugenbeistandes ist in der Rspr. umstritten. Der Senat schließt sich der Rspr. an, wonach dem für die Dauer der Zeugenvernehmung beigeordneten Rechtsbeistand nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV zusteht.
b) Die Vorbem. 4 Abs. 1 VV bestimmt, dass die Vorschriften des 4. Teils des VV für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand entsprechend anzuwenden sind. Damit gilt grundsätzlich auch Abschnitt 3 des 4. Teils der VV entsprechend. Denn wäre Abschnitt 3 nicht anwendbar, hätte hinsichtlich der Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes statt auf den gesamten Teil 4 VV lediglich auf den 1. Abschnitt des 4. Teils VV verwiesen werden dürfen (OLG Bamberg 1. Strafsenat, Beschl. v. 14.4.2008 – Ws 157/08). Welcher Vergütungsanspruch letztlich erfüllt ist, richtet sich nach Art und Umfang der im Rahmen der Bestellung erbrachten Tätigkeit (§ 48 Abs. 1 RVG). Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt hier lediglich für eine Einzeltätigkeit, nämlich die Beistandsleistung während der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugin. Aus Nr. 4301 Nr. 4 VV ergibt sich, dass auch ein Rechtsanwalt, dessen Beistandsleistung für den Beschuldigten sich auf eine entsprechende Tätigkeit beschränkt, keine höhere Vergütung verlangen kann.
aa) Die Beiordnung eines Beistandes für einen schutzbedürftigen Zeugen auf das Kostenrisiko des Staates wird nur in Ausnahmefällen erlaubt. Sie ist nach § 68b Abs. 2 StPO in zweifacher Hinsicht subsidiär. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Zeuge bereits einen anwaltlichen Beistand oder (wie vorliegend) selbstständig beigezogen hat. Sie setzt zudem voraus, dass der Zeuge seine Befugnisse nicht selbst wahrnehmen kann (Meyer-Goßner, 56. Aufl. StPO § 68b Rn 12). Die Beiordnung beschränkt sich auf die Dauer der Vernehmung, d.h. auf alle Vorgänge, die mit ihr in engerer Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln. Sie umfasst ein vorheriges Beratungsgespräch mit dem Zeugen und endet grundsätzlich mit der Entlassung des Zeugen (Meyer-Goßner, a.a.O. § 68b Rn 12). Bei einer wiederholten, nicht nur unterbrochenen Vernehmung des Zeugen bedarf es einer erneuten Entscheidung über die Beiordnung (Meyer-Goßner, a.a.O. § 68b Rn 12). Die Rechtsstellung des Zeugenbeistands leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine Rechte als Verfahrensbeteiligter und nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst. Er ist somit über § 475 StPO hinaus nicht zur Akteneinsicht befugt (Meyer-Goßner, a.a.O. § 68b Rn 5). Er hat ein durch seinen Aufgabenkreis beschränktes Mitwirkungsrecht. Er kann unzulässige Fragen beanstanden. Er soll ferner die Wahrnehmung der Weigerungsrechte des Zeugen nach § 52 ff. StPO ermöglichen und bei Zeugen, die in ihrer Aussagefähigkeit oder -bereitschaft gehemmt sind, Aussagefehler und Missverständnisse verhindern (Meyer-Goßner, a.a.O. § 68b Rn 5). Er hat kein selbstständiges Antragsrecht und darf den Zeugen nur beraten. Er kann für den Zeugen jedoch Anträge und Erklärungen anbringen, auf die Protokollierung der Aussage und die Vermeidung von Aussagefehlern und Missverständnissen Einfluss nehmen, ihn aber nicht bei der Aussage vertreten (Meyer-Goßner, a.a.O. § 68b Rn 5).
bb) Demgegenüber erstreckt sich die Bestellung eines Verteidigers auf das gesamte Verfahren einschließlich des Verfahrens vor dem beauftragten oder ersuchten Richters bis zur Urteilsrechtskraft (Meyer-Goßner, a.a.O. § 140 Rn 5, 7 und 8). Sie umfasst daher auch die Einlegung von Rechtsmitteln, so die Einlegung und Begründung der Revision und das gesamte Revisionsverfahren (Meyer-Goßner, a.a.O. § 140 Rn 8). Etwas andere gilt nur, wenn sie im Rahmen d...