1. § 80 AsylVfG bezieht sich nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
  2. Wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein anderer Rechtsanwalt tätig als im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, stehen dessen Gebührenanspruch die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nicht entgegen.
  3. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO kann auch für den Fall der Bejahung seiner entsprechenden Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Geltendmachung der Gebühren des im Abänderungsverfahren tätigen neuen Rechtsanwalts nicht entgegengehalten werden; diese Vorschrift stellt die Erstattungsfähigkeit von Kosten mehrerer Anwälte nur bei einem innerprozessualen Anwaltswechsel in Frage.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?