Der restliche Vergütungsanspruch in Höhe von 201,30 EUR ist seit dem 29.1.2015 fällig, also seit dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagten der Schriftsatz der Klägerin vom 26.1.2015 nebst der als Anlage beigefügten Kopie der geänderten zweiten Vergütungsrechnung zugegangen ist.
Gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 RVG ist der Vergütungsanspruch fällig, wenn der Auftrag erledigt ist und der Rechtsanwalt dem Auftraggeber eine von ihm unterzeichnete und den formellen Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG genügende Vergütungsberechnung mitgeteilt hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.2.2000 – 19 W 1/100, MDR 2000, 910, dessen Ausführungen sich auf den inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 StBGebV beziehen).
Soweit die Ansicht vertreten wird, dass im Fall einer formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnung der Anspruch auf die Vergütung zwar fällig, aber nicht einforderbar sei (Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn 88 ff.), führt diese Beurteilung zu keinen anderen Ergebnissen. Denn auch nach dieser Ansicht besteht dann weder eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, mit der Folge, dass dieser nicht in Zahlungsverzug kommen und eine Verzinsungsverpflichtung nicht entstehen kann, noch kann dann die Vergütung eingeklagt werden (Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn 88 ff.).
Die Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gelten entsprechend für die hier streitgegenständlichen außergerichtlichen Beratungen, die gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abzurechnen sind (vgl. Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn 5, der § 10 RVG sogar direkt anwenden will; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 10 Rn 4).
Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 10 RVG. Die Vorschrift steht in Abschnitt 1 des RVG "Allgemeine Vorschriften" und gilt daher nicht nur für die Abrechnung der gesetzlichen Vergütung, sondern auch für die Abrechnung einer gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 BGB als vereinbart anzusehenden Vergütung (Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn 6).
Auch nach seinem Sinn und Zweck ist eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 RVG auf die Abrechnung der Vergütung für außergerichtliche Beratungen geboten. § 10 Abs. 2 RVG soll gewährleisten, dass die Vergütungsabrechnung transparent ist (Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder u.a., RVG, 16. Aufl. 2014, § 10 Rn 2). Für den Auftraggeber muss transparent sein, was er dem Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit schuldet. Er muss die Möglichkeit haben, die Vergütungsabrechnung zu überprüfen (BGH, Urt. v. 4.7.2002, NJW 2002, 2774, 2775 f.). Langfristig soll dadurch auch die vom Gesetzgeber mit der Novellierung des RVG angestrebte Qualitätsverbesserung der Rechtsanwaltsvergütung erreicht werden (BT-Drucks 15/1971, S. 2, 196). Nur von den auf der Grundlage von transparenten Vergütungsabrechnungen informierten Auftraggebern können angebotssteuernde, insbesondere qualitätsverbessernde Impulse ausgehen.
In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 RVG müssen insbesondere in der Gebührenabrechnung für außergerichtliche Beratungen eine kurze Bezeichnung des Tatbestandes – Beratungen – und die zur Berechnung angewandten Vorschriften angeben werden (vgl. Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn 22, 42, der allerdings von einer "Soll-Angabe" und nicht von einer "Muss-Angabe" ausgeht). Der Rechtsanwalt, der gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nach dem BGB abrechnet, muss die Vorschriften des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften des BGB zitieren (a.a.O.). Nur mit diesen Angaben kann der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist.
Demgegenüber weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass in der Gebührenabrechnung für außergerichtliche Beratungen weder die Angabe eines Gebührentatbestandes noch die Angabe einer Gebührenvorschrift möglich ist. Das Gesetz sieht insoweit keine Gebührentatbestände vor. Wie soeben ausgeführt, befreit dies den Rechtsanwalt aber nicht von seiner Pflicht, entsprechende Informationen in seiner Gebührenabrechnung anzugeben.
Vor diesem Hintergrund war die geltend gemachte Vergütung auf der Grundlage der ersten Vergütungsrechnung noch nicht fällig. Die erste Vergütungsrechnung wird den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG nicht gerecht. Es mangelt an der Zitierung der zur Gebührenberechnung angewandten Vorschriften.
Demgegenüber genügt die geänderte zweite Vergütungsrechnung den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG. Diese zitiert die zur Gebührenberechnung angewandten Vorschriften, namentlich den § 34 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB, und ermöglicht der zahlungspflichtigen Beklagten damit eine Überprüfung der Rechnung.
Der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ab dem 29.1.2015 steht nicht entgegen, dass der Beklagten feststellbar nur die dem – von der Klägerin selbst unterzeichneten – Schrifts...