1. Werden in einem gerichtlichen Vergleich über den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens hinaus weitere Ansprüche geregelt, hat das Gericht neben dem Streitwert für das anhängige Verfahren auch den Streitwert für den Vergleich einschließlich des Vergleichsmehrwertes festzusetzen.
  2. Dieser Streitwert ist auch für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts hinsichtlich der Einigungsgebühr maßgeblich.
  3. Hat das Gericht keinen Mehrwert festgesetzt, so ist diese (unterlassene) Festsetzung nach Ablauf der Beschwerdefrist für alle Beteiligten bindend. Ein gesonderter Antrag nach § 33 RVG ist unzulässig.

OVG Greifswald, Beschl. v. 4.7.2014 – 1 O 104/12

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