Der Erinnerungsführer war zunächst Pflichtverteidiger des Angeklagten Y. Nach Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Y gem. § 154 Abs. 2 StPO wurde das Verfahren zunächst gegen den Angeklagten C weitergeführt und der ehemals Angeklagte Y als Zeuge geladen. Vor Vernehmung des Zeugen Y in der Hauptverhandlung wurde der Erinnerungsführer diesem als Zeugenbeistand beigeordnet.
Der Erinnerungsführer machte nach Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 969,94 EUR geltend. Nach dem Hauptverhandlungstermin im gegen den Angeklagten C weitergeführten Verfahren machte der Erinnerungsführer sodann erneut Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.298,32 EUR geltend.
Das LG setzte die Gebühren hinsichtlich des ersten Antrags auf 822,38 EUR fest, wobei es entgegen dem Antrag die geltend gemachte zusätzliche Gebühr (Nr. 4141 VV) in Höhe von 124,00 EUR nicht festsetzte. Zur Begründung führte es aus, dass lediglich eine vorläufige Einstellung vorläge, die die geltend gemachte Gebühr nicht entstehen lasse.
Im Hinblick auf den zweiten Antrag setzte es die Gebühren zunächst auf 203,49 EUR inklusive Mehrwertsteuer fest. Es begründete die entgegen dem Antrag erfolgte Festsetzung damit, dass einerseits die Grundgebühr bereits festgesetzt worden und nicht erneut fällig geworden sei. Andererseits sei keine Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin angefallen, da der Erinnerungsführer diesen als Zeugenbeistand wahrgenommen habe. Auch seien die Reisekosten diesbezüglich nicht erstattungsfähig.
Hiergegen legte der Rechtsanwalt Erinnerung ein. Zuvor hatte er ausgeführt, dass es sich einerseits um eine endgültige Einstellung handele und andererseits die Grundgebühr erneut anfalle, da es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handele.
Nach Stellungnahme des Bezirksrevisors half das LG der Erinnerung in Höhe von 480,49 EUR teilweise ab, indem es die Gebühr für die Beistandsleistung nach Nr. 4301 Nr. 4 VV i.H.v. 168,00 EUR nebst den beantragten Reisekosten festsetzte. Nach weiterem Schriftsatz des Erinnerungsführers und erneuter Stellungnahme durch den Bezirksrevisor erging der Beschluss des LG, dass der Erinnerung im Übrigen nicht abgeholfen werde. Der Erinnerungsführer machte insbesondere geltend, dass für die Zeugenbeistandsleistung dieselben Gebühren wie für einen Verteidiger anzusetzen seien und wies erneut darauf hin, dass es sich bei § 154 Abs. 2 StPO faktisch um eine endgültige Einstellung des Verfahrens handele.