Leitsatz
Kostenentscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren sind nur anfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache aufgrund mündlicher Erörterung ergangen ist.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 8.2.2016 – 5 WF 239/15
1 Sachverhalt
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG hatte das Gericht ohne mündliche Verhandlung eine befristete einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner erlassen. Im nachfolgenden Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die Befristung bereits abgelaufen und die Anordnung damit erledigt war, hat das Gericht dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Damit verbietet sich ein Eingehen auf die Hauptsache.
Zwar sieht § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Anträge in einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG vor, aber nur dann, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung ergangen ist. Eine Kostenentscheidung, welche im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ergeht, ist nach ganz überwiegender Meinung dann nicht isoliert anfechtbar, wenn das Beschwerdegericht in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt wäre (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 593 [= AGS 2014, 40]; FamRZ 2013, 569; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 496; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 50). Dem liegt der in den Bestimmungen der §§ 127 Abs. 2 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke zugrunde, wonach nicht über den Umweg der Nebenentscheidung das Rechtsmittelgericht mit der Frage der Erfolgsaussicht in der Hauptsache befasst werden soll, wenn diese nicht zu ihm gelangen kann (BGH v. 23.2.2005, FamRZ 2005, 790 [= AGS 2006, 83]; OLG Hamburg MDR 2011, 104; Senatsbeschl. v. 30.10.2013 – 5 WF 146/13, FamRZ 2014, 593 [= AGS 2014, 40]). Es gilt allgemein der Grundsatz, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Von einer Kostenerhebung hat der Senat im Hinblick auf die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen.
3 Anmerkung
In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Kostenentscheidungen isoliert angefochten werden. Da für einstweilige Anordnungsverfahren hinsichtlich der Anfechtung der Kostenentscheidung Sonderregelungen nicht existieren, gilt das Gleiche wie für sonstige Kostenentscheidungen, so dass auch insoweit die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Betracht kommt. Eine Mindestbeschwer ist nicht erforderlich (BGH NJW 2013, 3523). Für alle Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gilt aber der Grundsatz, dass die Anfechtung nur zulässig ist, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel gegeben wäre. Ausdrücklich geregelt ist dies nur in den §§ 91a Abs. 2 S. 2, 99 Abs. 2 S. 2 und 269 Abs. 5 S. 1 ZPO. Daraus folgt aber ein allgemeiner Grundsatz. Auch in einstweiligen Anordnungsverfahren ist deshalb die Kostenentscheidung nur dann isoliert anfechtbar, wenn die einstweilige Anordnung selbst anfechtbar wäre. Die anzufechtende Entscheidung muss aber aufgrund mündlicher Verhandlung/Anhörung/Erörterung ergangen sein. Ist es nicht zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung in der Sache gekommen, kommt eine Anfechtung der Kostenentscheidung nicht in Betracht.
Voraussetzung ist also
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eine Entscheidung in der Hauptsache |
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in einem Verfahren nach § 57 S. 1 oder 2 FamFG, |
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die aufgrund mündlicher Erörterung oder Verhandlung ergangen ist. |
Ist nicht mündlich verhandelt worden, besteht allenfalls die Möglichkeit, nach § 54 Abs. 2 FamFG zu beantragen, über die Kostenentscheidung erneut mündlich zu verhandeln (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 569). Diese Möglichkeit kam hier nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung bereits aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen war. Eine Entscheidung nur über die Kosten aufgrund mündlicher Verhandlung reicht für die Anfechtbarkeit nach § 57 S. 2 FamFG nicht aus.
Lotte Thiel
AGS 5/2016, S. 250 - 251