Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliges AO in einer Gewaltschutzsache: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem GewSchG ist nur dann zulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist.
Normenkette
FamFG § 57 Sätze 1, 2 Nr. 4, §§ 58, § 58 ff; ZPO § 91a Abs. 2, § 127 Abs. 2 S. 2; GewSchG § 1
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 15.09.2015; Aktenzeichen 317 F 422/15) |
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Kosten eines im vorläufigen Rechtsschutz betriebenen Gewaltschutzverfahrens dem Antragsgegner auferlegt, nachdem die Frist des ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Anordnungsbeschlusses vom 2.3.2015 abgelaufen war. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.9.2015, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen ist, wurde seitens des Antragstellervertreters der Antrag gestellt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht hatte bereits mit Schreiben vom 31.8.2015 darauf hingewiesen, dass sich die Hauptsache bis zum anstehenden Termin vom 15.9.2015 erledigt haben wird und nur noch über die Kosten zu verhandeln sein wird.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass seine Interessen nicht berücksichtigt worden seien. Er könne seine Unschuld beweisen und habe Zeugen benannt. Es gehe nicht nur um Falschaussagen gegen ihn sondern auch um Steuerhinterziehung von über zwei Jahren. Das AG sei hierauf nicht eingegangen.
Der Antragsgegner wurde mit Schreiben des Senats vom 15.1.2016 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach der Rechtsprechung des Senats unzulässig ist, da die Entscheidung zur Hauptsache ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und deshalb gem. § 57 FamFG nicht anfechtbar ist. Er hat auf den Hinweis erneut zur Hauptsache vorgetragen, dass die Antragstellerin gelogen hat und er sich ungerecht behandelt fühlt. Er möchte deshalb sein Rechtsmittel nicht zurücknehmen.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Damit verbietet sich ein Eingehen auf die Hauptsache.
Zwar sieht § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Anträge in einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor, aber nur dann, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung ergangen ist. Eine Kostenentscheidung, welche im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ergeht, ist nach ganz überwiegender Meinung dann nicht isoliert anfechtbar, wenn das Beschwerdegericht in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt wäre (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 593; FamRZ 2013,569; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 496; OLG Zweibrücken FamRZ 20112, 50). Dem liegt der in den Bestimmungen des §§ 127 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 91a Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke zu Grunde, wonach nicht über den Umweg der Nebenentscheidung das Rechtsmittelgericht mit der Frage der Erfolgsaussicht in der Hauptsache befasst werden soll, wenn diese nicht zu ihm gelangen kann (BGH vom 23.2.2005, FamRZ 2005, 790; OLG Hamburg MDR 2011, 104, Senatsbeschluss vom 30.10.2013, 5 WF 146/13 FamRZ 2014, 593). Es gilt allgemein der Grundsatz, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Von einer Kostenerhebung hat der Senat im Hinblick auf die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 9896125 |
FamRZ 2016, 1796 |
FuR 2016, 484 |
AGS 2016, 250 |
NJW-Spezial 2016, 252 |
NZFam 2016, 276 |