Die Beschwerde gegen die Kostentscheidung ist gem. § 58 FamFG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58, 63, 64 FamFG). Einer Mindestbeschwer i.S.d. § 61 FamFG bedarf es bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung in Kindschaftssachen nicht (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876 [= AGS 2013, 505]).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Indem das FamFG in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, der gem. § 83 Abs. 2 FamFG auch bei Rücknahme des Antrags Anwendung findet, die Entscheidung über die Kostenverteilung in das billige Ermessen des Gerichts stellt, übernimmt es für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder das Prinzip der strengen Orientierung an dem Obsiegen oder Unterliegen, wie es im Zivilprozess in den Verfahrensvorschriften über die Prozesskosten der ZPO (§§ 91 ff. ZPO) gilt, noch führt es die noch im alten Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehende Bestimmung des § 13a FGG fort, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hatte. Vielmehr ist nun eine sorgfältige Abwägung aller Gesichtspunkte und deren Niederlegung in der Begründung des Beschlusses erforderlich (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 44).
Ist die Bemessung einer Kostenentscheidung – wie hier – in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Stattdessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH FamRZ 2007, 893 [= AGS 2007, 532]). Solche Fehler sind hier nicht erkennbar.
Zwar entspricht es, worauf das AG in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat, in Umgangs- und Sorgesachen, bei denen die Interessen des jeweiligen Kindes entscheidend im Vordergrund stehen, regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (OLG Köln MDR 2012, 289; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rn 14a). Das AG hat aber nachvollziehbar begründet, warum es einen Regelfall hier nicht für gegeben erachtet und sich insoweit zutreffend auf die vorgelegte Korrespondenz des Antragstellers bezogen, aus dem sich dessen jahrelanges Desinteresse und eine abwertende Haltung gegenüber der Antragsgegnerin ergibt.
Dass die Antragsgegnerin sich trotz fehlenden Anwaltszwangs anwaltlicher Vertretung bedient hat, rechtfertigt es nicht, die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zu versagen. Kosten für eine anwaltliche Vertretung gehören auch dann zu den notwendigen Kosten eines Verfahren, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt nicht erforderlich war (Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn 13 Stichwort Rechtsanwalt). Zudem kommt gem. § 78 Abs. 2 FamFG unter bestimmten Voraussetzungen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für Fälle in Betracht, in denen kein Anwaltszwang besteht.
AGS 5/2016, S. 249 - 250