Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der Antragstellerin geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen war.
1. Eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV für die Mitwirkung an Besprechungen (nicht mit dem Auftraggeber) an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Durch die Neufassung dieser Vorbem. durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl I, 2586) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum früheren Meinungsstreit BGH, Beschl. v. 2.11.2011 – XII ZB 458/10, FamRZ 2012, 110 Rn 15 ff. m.w.N. [= AGS 2012, 10]). Voraussetzung für die Entstehung der Terminsgebühr ist, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erteilt worden ist (Vorbem. 3 Abs. 1 VV).
Zwar kann auch eine solche für eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr Gegenstand des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und dem nach im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr unstreitig oder glaubhaft gemacht sind (BGH, Beschl. v. 11.6.2008 – XII ZB 11/06, NJW 2008, 2993 Rn 7 [= AGS 2008, 408]; v. 4.4.2007 – III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 Rn 9 [= AGS 2007, 322]; v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn 6 [= AGS 2007, 292]; v. 14.12.2006 – V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787 Rn 8; v. 20.11.2006 – II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 Rn 6 [= AGS 2007, 115]). Da jedoch Grundlage der Kostenfestsetzung gem. § 103 Abs. 1 ZPO ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel ist und im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt wird (BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – VII ZB 43/08, NJW 2009, 233 Rn 9 [= AGS 2008, 582]; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.5.2008 – X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn 5 m.w.N.), setzt die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO eine korrespondierende Kostengrundentscheidung voraus. Es können nur Gebühren festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – VII ZB 43/08, a.a.O.; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 104 Rn 5 a).
Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts – im Falle der Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung – erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insbesondere, welche Verfahrensabschnitte sie einschließt (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2010, 146). Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen. Ferner muss die außergerichtliche Besprechung, für welche die Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird, inhaltlich einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn 6 [= AGS 2007, 292]; Schulz, in: MüKo, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rn 186). Um beide Voraussetzungen für die Festsetzungsfähigkeit der Terminsgebühr nach §§ 103 f. ZPO zu erfüllen, muss es demnach in der außergerichtlichen Besprechung um die Vermeidung oder Erledigung gerade desjenigen Verfahrens gegangen sein, auf das sich die Kostengrundentscheidung bezieht.
2. Im vorliegenden Fall bestehen schon Bedenken gegen die Annahme der Rechtsbeschwerde, die Telefongespräche vom 10. u. 15.6.2015 hätten sich inhaltlich zumindest auch auf die Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens bezogen. Allein auf die Hauptsache bezog sich jedenfalls die Besprechung über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und über die Zahlung eines "Schmerzensgeldes". Dies dürfte auch für das Gespräch über die Abgabe der Abschlusserklärung gelten. Nach der inzwischen gefestigten Rspr. des BGH gehört die Anforderung einer Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage (Senatsurt. v. 22.3.2011 – VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn 20 [= AGS 2011, 423]; vom 4.3.2008 – VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744 Rn 9 [= AGS 2008, 270]; vom 12.12.2006 – VI ZR 188/05, NJW-RR 2007, 713 Rn 6; BGH, Urt. v. 4.2...