Kindergeld ist i.S.d. Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1.1.2008 erfolgten Änderung des § 1612b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an Senatsbeschl. v. 26.1.2005 – XII ZB 234/03, FamRZ 2005, 605 [= AGS 2005, 160]).

BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 207/15

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