Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten ergeht von Amts wegen. Eines hierauf gerichteten Antrags bedarf es gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO vorliegend nicht, denn einem der Beklagten ist durch den Senat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt worden.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf dem Antrag des Nebenintervenienten.
a) Die Klägerin hat als Folge ihrer – durch die Zustimmung der Beklagten gem. § 269 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO wirksam gewordenen – Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Gerichtskosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Rechtsgrundlage für eine insoweit von der gesetzlichen Kostenfolge abweichende Entscheidung besteht nicht. Insbesondere beinhaltet die durch die Klägerin dargelegte Absprache der Parteien keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten.
b) Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten haben diese jeweils selbst zu tragen.
Insoweit richtet sich die Kostenverteilung nicht nach dem in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bestimmten Regelfall, denn die Klägerin und die Beklagten haben im Rahmen einer Vereinbarung zur Beilegung des Rechtsstreits hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten eine abweichende Regelung getroffen, welche als "anderer Grund" die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verdrängt.
aa) Der Kostenentscheidung ist in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legen, dass die durch die Klägerin erklärte Klagerücknahme auf einer Absprache der Parteien beruht, nach welcher die Klägerin die Klage zurücknehmen und die Beklagten "keinen Kostenantrag stellen" sollten.
Der Umstand, dass der Streithelfer der Beklagten den Abschluss dieser Vereinbarung – sinngemäß – in Abrede stellt, steht deren Feststellung nicht entgegen.
Zwar mag es dem Nebenintervenienten möglicherweise nicht – jedenfalls nicht schlechthin – gem. § 67 ZPO verwehrt sein, im Gegensatz zu den von ihm unterstützten Beklagten die durch die Klägerin behauptete außergerichtliche Abrede zu bestreiten. Soweit der – nicht streitgenössische – Streithelfer den Abschluss einer Kostenvereinbarung bzw. deren Inhalt in Zweifel zieht, geschieht dies zur Erlangung der Titulierung eines eigenen, auf dem Gesetz (§ 101 ZPO) beruhenden Kostenerstattungsanspruchs, welcher sich zudem nur gegen den Gegner der von ihm unterstützten Partei richtet und insoweit die durch § 67 ZPO geschützte prozessuale Dispositionsbefugnis der unterstützten Hauptpartei nicht tangiert.
Die vorstehenden Erwägungen dazu, ob und ggfs. mit welcher Rechtswirkung der Streithelfer eine behauptete Kostenvereinbarung der Hauptparteien in tatsächlicher Hinsicht wirksam bestreiten kann, können indes vorliegend letztlich dahingestellt bleiben. Denn es steht auch unter Berücksichtigung dieses Bestreitens des Nebenintervenienten zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin und die Beklagten die durch die Klägerin mitgeteilte außergerichtliche Vereinbarung tatsächlich getroffen haben.
Der Umstand, dass die Klägerin die behauptete Abrede nicht urkundlich belegt, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Eine zur Beilegung eines Rechtsstreits außergerichtlich getroffene Vereinbarung ist – anders als ein "gerichtlicher Vergleich" (Prozessvergleich) – nicht formbedürftig. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Kläger zur Abwendung der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht gehalten, eine behauptete Vereinbarung in Schriftform vorzulegen. Deren Existenz und ggfs. deren Inhalt sind losgelöst von einem Formerfordernis – als verfahrensrelevante Umstände – nach allgemeinen Regeln im Wege des Freibeweises gem. § 284 S. 2 ZPO festzustellen.
Für Existenz und Inhalt der durch die Klägerin behaupteten Abrede spricht zum einen der Umstand, dass die Beklagten diese – für sie gegenüber dem Regelfall des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO rechtlich nachteilige – Vereinbarung nicht bestreiten. Vor allem aber lässt der Umstand, dass die – anwaltlich vertretenen – Beklagten auf die mit der Darlegung des Inhalts der behaupteten Abrede verbundene Mitteilung der Klagerücknahme seit nunmehr mehr als fünf Monaten "keinen Kostenantrag gestellt" haben, bei verständiger Würdigung nur den Schluss zu, dass diese sich gegenüber der Klägerin tatsächlich entsprechend verpflichtet haben. Der Senat hegt deshalb keine Zweifel an der Darlegung der Klägerin.
bb) Die Vereinbarung der Parteien schließt einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen die Klägerin aus.
Zwar haben sich die Beklagten nach erster Angabe der Klägerin lediglich verpflichtet, "keinen Kostenantrag zu stellen", mithin – dem Wortlaut nach – "nur" eine Prozesshandlung zu unterlassen. Diese Vereinbarung ist indes dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Erstattung deren außergerichtlicher Kosten materiell nicht bestehen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob die in das Gewand einer Subsumtion gekleidete, ergänzende Verlautbarung der Klägerin aus deren Schriftsatz ...