Leitsatz (amtlich)
1. Eine außergerichtliche Vereinbarung der Prozessparteien des Inhalts, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt und der Beklagte "keinen Kostenantrag stellt", bedarf keiner Form.
2. Eine derartige Vereinbarung ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht bestehen soll und verdrängt insoweit die gesetzliche Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie ist deshalb einer auf Antrag oder ggf. auch von Amts wegen ergehenden gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 4 ZPO zugrunde zu legen.
3. Haben die Parteien in einem solchen Fall keine Regelung über einen Kostenerstattungsanspruch eines dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten getroffen, so hat der Kläger nach dem Grundsatz der "Kostenparallelität" auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten weder ganz noch teilweise zu tragen.
Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen 3 O 402/14) |
Tenor
1. Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten werden außergerichtliche Kosten wechselseitig nicht erstattet.
2. Der Antrag des Nebenintervenienten vom 10.08.2017 wird zurückgewiesen.
3. Die durch Beschluss des Senats vom 14.07.2016 erfolgte Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Berufungsverfahrens auf 6.000,00 EUR wird bestätigt.
Gründe
1. Die Klägerin hat die Beklagten - ihre vormaligen Grundstücksnachbarn - darauf in Anspruch genommen, eine im Zuge der Errichtung eines Einfamilienhauses auf deren Grundstück installierte Luft-Wärmepumpe zu entfernen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Im Wege ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt und mit der Berufungsbegründung dem Architekten, welcher nach ihrer Rechtsansicht als Bauplaner des "Gesamtobjekts" verantwortlich sei, den Streit verkündet. Der Architekt ist dem Rechtsstreit in dem Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat auf Anträge der Klägerin und der Beklagten durch Beschluss vom 16.08.2016 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 27.07.2017 (Bl. 183) hat die Klägerin gegenüber dem Berufungsgericht die Klage zurückgenommen. Die Beklagten haben der Klagerücknahme unter dem 07.08.2017 zugestimmt.
Der Streithelfer der Beklagten beantragt mit Schriftsatz vom 10.08.2017, der Klägerin die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin ist der Ansicht, dem Streithelfer der Beklagten stehe ein Kostenerstattungsanspruch gegen sie nicht zu.
Der Klagerücknahme lag nach Darlegung der Klägerin eine außergerichtliche Vereinbarung der Klägerin und der Beklagten zugrunde, nach welcher die Klägerin die Klage zurücknehme und die Beklagten "keinen Kostenantrag stellen" würden. Über die Kosten des Nebenintervenienten hätten sich die Klägerin und die Beklagten nicht verständigt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26.10.2017 (Bl. 196) zu den Hinweisen des Senats vom 06.10.2017 auf durch diese Darlegung aufgeworfene Rechtsfragen (Bl. 194) hat die Klägerin es ferner als Inhalt der Einigung der Parteien dargestellt, "dass ... die Parteien jeweils ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen".
Die Beklagten treten den Darlegungen der Klägerin nicht entgegen.
Der Nebenintervenient vertritt die Auffassung, der Klägerin habe aufgrund der durch diese erklärten Klagerücknahme als Gegnerin der von ihm in dem Prozess unterstützen Beklagten gem. § 101 Abs. 1 ZPO die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Es fehle an einem außergerichtlichen Vergleich der Parteien als Grundlage einer hiervon abweichenden Kostenfolge. Hierzu hätten die Hauptparteien nichts vorgetragen
2. Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten ergeht von Amts wegen. Eines hierauf gerichteten Antrags bedarf es gem. § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO vorliegend nicht, denn einem der Beklagten ist durch den Senat Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt worden.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf dem Antrag des Nebenintervenienten.
a) Die Klägerin hat als Folge ihrer - durch die Zustimmung der Beklagten gem. § 269 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO wirksam gewordenen - Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Gerichtskosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Rechtsgrundlage für eine insoweit von der gesetzlichen Kostenfolge abweichende Entscheidung besteht nicht. Insbesondere beinhaltet die durch die Klägerin dargelegte Absprache der Parteien keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten.
b) Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten haben diese jeweils selbst zu tragen.
Insoweit richtet sich die Kostenverteilung nicht nach dem in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bestimmten Regelfall, denn die Klägerin und die Beklagten haben im...