Die zulässige Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG ist unbegründet.
Nach § 56 Abs. 1 RVG entscheidet über Erinnerungen des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung und Vorschüsse nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss.
Der Beschluss, mit welchem der dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu erstattende Betrag auf 421,38 EUR festgesetzt wurde, ist rechtmäßig.
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse bestimmt sich nach §§ 45, 48 ff. RVG.
Gem. § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Zutreffend geht die Kostenfestsetzungsbeamtin davon aus, dass im vorliegenden Verfahren dem Kläger gem. Beschluss der erkennenden Kammer für die I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz der Erinnerungsführer beigeordnet wurde.
Die Voraussetzungen der beantragten Terminsgebühr liegen nicht vor. Die Kostenfestsetzungsbeamtin hat diese zu Recht abgesetzt.
Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV liegen ebenso wenig vor wie nach der Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV.
Nach Nr. 3104 Abs. 1 VV entsteht die Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird oder nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Gem. der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr zudem für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV).
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, insbesondere wurde kein schriftlicher Vergleich i.S.d. vorgenannten Vorschrift abgeschlossen.
1. Ein schriftlicher Vergleich i.S.d. Nr. 3106 Nr. 1 VV ist nur ein gerichtlicher Vergleich nach § 106 VwGO. Danach können die Beteiligten, um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können (§ 106 S. 1 VwGO). Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen (§ 106 S. 2 VwGO).
Ein gerichtlicher Vergleich nach § 106 VwGO ist vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr haben die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen und dem Gericht lediglich zur Kenntnis gegeben. Weder wurde eine gerichtliche Protokollierung des Vergleichs vorgenommen noch ist der Vergleichsabschluss auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag hin schriftlich gegenüber dem Gericht angenommen worden.
Allein der Umstand, dass ein außergerichtlicher schriftlicher Vergleich zwischen den Beteiligten geschlossen wurde, ist auch bei Wahrung der Schriftform nicht ausreichend, eine Terminsgebühr anfallen zu lassen (a.A. vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 3104 VV Rn 69). Einigen sich die Beteiligten ohne konstitutive Mitwirkung des Gerichts durch außergerichtlichen Vergleich, verzichten sie selbst aus freien Stücken ohne entsprechende gerichtliche Veranlassung auf eine mündliche Verhandlung. In diesen Fällen bedarf es keines gebührenrechtlichen Anreizes zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten diese ohnehin nicht durchführen wollen (vgl. Sächsisches LSG, Beschl. v. 19.5.2017 – L 8 R 682/15 B KO, juris Rn 18). Zudem macht die Verwendung des Terminus "Vergleich" in Nr. 3104 Nr. 1 VV und Nr. 3106 Nr. 1 VV deutlich, dass es um einen bereits seiner äußeren Form nach als Vergleich erkennbaren Prozessvergleich gehen soll. Dies ergibt sich aus Nr. 1000 VV und deren Entstehungsgeschichte. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium des gegenseitigen Nachgebens und damit eines Vergleichs i.S.v. § 779 BGB aufgegeben, um den unter der Geltung des früheren § 23 BRAGO häufig ausgetragenen Streit darüber, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu werten ist, zu vermeiden. Würde in Nr. 3104 Nr. 1 VV und Nr. 3106 Nr. 1 VV jeder außergerichtliche Vergleich eine fiktive Terminsgebühr auslösen, würde der Streit über die Frage, ob die Anforderungen des § 779 BGB erfüllt sind, den der Gesetzgeber bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV gerade vermeiden wollte, bei der Terminsgebühr wieder aufflammen, wodurch das Anliegen des Gesetzgebers konterkariert würde. Ergänzend zeigt das Erfordernis der "Schriftlichkeit", dass nur...